Sächsische Gemeindeordnung – Pflicht zur Veröffentlichung auf der Internetseite

1. Zeit, Ort, Tagesordnung und Beratungsunterlagen

Mit dem dritten Gesetz zur Fortentwicklung des (sächsischen) Kommunalrechts vom 9. Februar 2022 hat der Sächsische Landtag mit der Einführung von „§ 36b Veröffentlichung von Informationen“ in die sächsische Gemeindeordnung beschlossen, dass ab sofort jede Gemeinde auf ihrer Internetseite (oder in anderer geeigneter Form) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinde- oder Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen zu veröffentlichen hat, sobald diese den Mitgliedern des Gemeinderats zur Verfügung gestellt wurden.

Dies gilt nicht, wenn berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen!

2. Ergebnisse der Sitzung und gefasste Beschlüsse

Im Anschluss an die Gemeinderats- oder Stadtratssitzung sind die gefassten oder bekanntgegebenen Beschlüsse im Wortlaut oder in Form eines zusammengefassten Berichts, nach Bestätigung der Niederschrift, ebenfalls auf der Internetseite (oder in anderer geeigneter Form) zu veröffentlichen.

Dies gilt nicht für personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, diese dürfen nicht offenbart werden.

Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann die Gemeinde insoweit von der Veröffentlichung absehen.

Wird von einer Veröffentlichung der Beratungsunterlagen aufgrund des erheblichen Aufwandes oder aufgrund der umfangreich notwendigen Veränderungen der Beschlüsse abgesehen, ist dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung zu begründen.

3. Zusammenfassung und Empfehlung

Werden Tagesordnungen und dazugehörige Beratungsunterlagen bzw. die Ergebnisse der gefassten oder bekanntgegebenen Beschlüsse nicht auf der Internetseite veröffentlicht, stellt dies einen Verstoß gegen die Sächsische Gemeindeordnung dar. Dabei dürfen keine personenbezogenen Daten oder Betriebs– und Geschäftsgeheimnisse bekannt gegeben werden.

Sofern der Aufwand zum Schutz personenbezogener Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erheblich ist oder es sich um umfangreich notwendige Veränderungen der Beschlüsse handelt, kann von der Veröffentlichung abgesehen werden, wenn dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung entsprechend begründet wurde.

 

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