Mit BMF-Schreiben vom 15.12.2021 wurde festgelegt, dass für die Frage des Vorliegens eines Verpachtungs-BgA oder einer Betriebsaufspaltung die Entgeltlichkeit nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen ist. Erhält der Pächter vom Verpächter einen Zuschuss mindestens in Höhe der Pacht, so trägt die wirtschaftliche Last der Pachtzahlungen der Verpächter und nicht der Pächter. Entgeltlichkeit ist in diesen Fällen nicht gegeben. Damals wurde eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 geschaffen, bis zu dem die alte Sichtweise weiter angewendet werden konnte. Mit BMF-Schreiben vom 26.01.2023 wurde diese Übergangsregelung nun bis zum 31.12.2024 verlängert. Das gilt jedoch nur für jPöR, die den § 2b UStG noch nicht anwenden.
Die Finanzverwaltung will damit die zeitliche Lücke schließen, zwischen dem möglichen Wegfall eines schon lang bestehende Verpachtungs-BgA mangels Entgeltlichkeit und der Anwendung des § 2b UStG, bei dem es aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht mehr auf das Vorliegen eines BgA ankommt.