Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.01.2023, I R 16/19, klargestellt, dass die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet. Damit wird die Rechtsprechung der Vergangenheit bestätigt.
Fungiert die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft und begründet sie ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften, werden durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.
Das steuerliche Ergebnis einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, durch die auf Ebene einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein BgA begründet wird, kann nur dann durch Erfassung der Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen eines weiteren BgA mit dem steuerlichen Ergebnis jenes weiteren BgA verrechnet werden, wenn die Voraussetzungen der sog. Zusammenfassungsgrundsätze erfüllt sind.
Eine gewerblich tätige Personengesellschaft liegt aber nicht bereits dann vor, wenn die Gesellschaft nur Anteile an Kapitalgesellschaften hält. Hierdurch wird grundsätzlich keine wirtschaftliche Betätigung begründet; die Anteile sind dann dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzurechnen. Eine andere Beurteilung kann allerdings in Betracht kommen, wenn die Gesellschaft über eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planmäßig Unternehmenspolitik betreibt (sog. geschäftsleitende Holding) oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaften ausübt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Die Beteiligung an einer Personengesellschaft kann also nicht pauschal als BgA gewertet werden, da stets entscheidend ist, welche konkreten Tätigkeiten die Personengesellschaft ausübt. Handelt es sich um eine gewerblich tätige Personengesellschaft, so ist die BgA-Eigenschaft gegeben. Für die Zusammenfassung mit anderen BgA derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts sind die allgemeinen Regelungen nach § 4 Abs. 6 KStG maßgeblich. Es ist also entscheidend, ob die BgA gleichartig sind oder ob zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.
Handelt es sich bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft im Einzelfall nicht um einen BgA, so kann die Beteiligung ggf. als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen bestehenden BgA eingelegt werden. Zu beachten sind dazu immer die konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes.
Praktische Relevanz dürfe diese Thematik ausschließlich für die Rechtsform der KG mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Kommanditisten haben, da in allen anderen denkbaren Konstellationen keine Haftungsbegrenzung des Gesellschafters vorhanden ist. Diese ist jedoch durch die landesrechtlichen Vorgaben vorgeschrieben. In Sachsen beispielsweise durch § 96 Abs. 1 Nr. 3 SächGemO.