Das Umsatzsteuergesetz bietet für Kurortgemeinden bisher oftmals die Möglichkeit, sich Liquidität durch Vorsteuer-Überschüsse zu sichern. Während die Kurtaxe mit nur 7 % Umsatzsteuer zu versteuern ist, können im Gegenzug die vollen Vorsteuerbeträge (zumeist 19 %) aus der Anschaffung und Bewirtschaftung der Kureinrichtungen abgezogen werden.
Der EuGH hat mit Urteil vom 13. Juli 2023 (C-344/22) entschieden, dass im zu entscheidenden Fall kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Die Gemeinde erhob auf der Grundlage einer kommunalen Satzung eine sog. Kurtaxe als Pauschalgebühr von ortsfremden Personen, jedoch nicht von Tagesgästen oder eigenen Einwohnern. Daher fehlt es nach Ansicht des EuGH an dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Dienstleistung der Gemeinde und der streitigen Kurtaxe. Denn der Kurtaxe stehe nicht die Bereitstellung der Kureinrichtungen gegenüber. Vielmehr werde die Kurtaxe aufgrund der kommunalen Satzung erhoben, und zwar unabhängig von der konkreten Nutzung der einzelnen Kureinrichtungen. Die Kurtaxe fällt selbst dann an, wenn die Kureinrichtungen überhaupt nicht benutzt werden. Hinzu käme, dass die Einrichtungen für jedermann, also auch für Einwohner oder Tagesgäste, frei und unentgeltlich zugänglich seien. Somit hätten die Schuldner der Kurtaxe keine anderen Vorteile als Personen, die diese Kureinrichtungen benutzen und nicht kurtaxenpflichtig sind.
Daher unterliege die Kurtaxe nicht mehr der Umsatzsteuer. Im Gegenzug ist aber auch kein Vorsteuer-Abzug mehr möglich.
Es handelt sich zunächst erst einmal um eine Einzelfallentscheidung, die nur für den konkreten Fall bindend ist. Außerdem muss der BFH die Entscheidung noch übernehmen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf das Urteil reagieren wird und das UStG anpasst.