Entwurf eines Wachstumschancengesetzes

Hinweis: Das Wachstumschancengesetz wurde beschlossen: >> Hier << finden Sie einen umfassenden Fachbeitrag

Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) auf den Weg gebracht, das eine Vielzahl an steuerlichen Änderungen enthält. So sollen Förderanreize für Klimaschutzinvestitionen gesetzt und steuerliche Vereinfachungen und Erleichterungen eingeführt werden. Einige für jPöR relevante Punkte sind die Folgenden:

Durch das Gesetz soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG auf 1.000 Euro steigen (bisher 800 Euro). Alle selbständig nutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgüter, die diesen Wert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen, müssen nicht über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG soll für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 5.000 Euro möglich werden (bisher bis 1.000 Euro). Der Sammelposten soll dann über drei Jahre aufgelöst werden und nicht mehr über fünf Jahre.

Die Möglichkeit zum Abzug von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG soll bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich werden (bisher 20 %).

Die Buchführungsgrenzen nach § 141 AO, ab denen zwingend eine Steuerbilanz zu erstellen ist, sollen auf 800.000 Euro Umsatz (bisher 600.000 Euro) und 80.000 Euro Gewinn (bisher 60.000 Euro) angehoben werden.

Zusätzlich soll die Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf 2.000 Euro (bisher 1.000 Euro) steigen. Unter diesem Betrag, sind keine laufenden Voranmeldungen zu erstellen und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist ausreichend.

Weiterhin soll der pauschale Steuersatz für Umsätze auf land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG erneut und nun auf 8,4 % sinken.

Darüber hinaus enthält das Gesetz die Einführung der Möglichkeit ab 2025 elektronische Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG auszustellen. Die Rechnung kann dann durch einen elektronischen Datensatz ausgestellt werden. Die Ausstellung solcher Rechnungen für steuerpflichtige Leistungen im B2B-Bereich (zwischen zwei Unternehmern) soll ab 01.01.2026 zur Pflicht werden. Ab 2028 muss dann auch das Datenformat der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der EU-Richtlinie entsprechen.

Zu beachten ist, dass es sich aktuell um einen Gesetzesentwurf handelt. Einige Ministerpräsidenten haben bereits angekündigt dem Gesetz in der jetzigen Form im Bundesrat nicht zustimmen zu wollen. Es bleibt abzuwarten, ob und welche Änderungen sich daher noch ergeben werden.

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