Vorsteuerabzug aus Erschließungskosten einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft

Der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen setzt voraus, dass diese für unternehmerische Zwecke verwendet werden. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 29.08.2023, 15 K 871/22 U entschieden, unter welchen Voraussetzungen dies bei einer Erschließungsleistung im Auftrag der öffentlichen Hand der Fall ist.

Geklagt hatte im konkreten Fall eine GmbH, deren Zweck die kommunale Wirtschaftsförderung und Erschließung neuer Gewerbegebiete war. Gesellschafter waren zu 85 % die Kommune und zu 15 % eine Bank. Die Stadt brachte in die GmbH die Grundstücke für das Gewerbegebiet ein und übertrug der GmbH gleichzeitig die Verpflichtung, die Grundstücke zu erschließen (insbesondere Entwässerung, Wege und Straßen nebst Anschluss an das vorhandene Netz). Nach erfolgter Erschließung verkaufte die GmbH die Grundstücke an Unternehmen und optierte hierbei nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer. Die Vorsteuern aus von Subunternehmern bezogenen Leistungen für die Baureifeherstellung und die Erschließungskosten machte die GmbH im Rahmen ihrer Steuererklärungen geltend.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die im Zusammenhang mit den Erschließungsmaßnahmen angefallenen Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig sind. Denn es handele sich um Erschließungsanlagen, die nach Fertigstellung „zwecks Widmung als öffentliche Straßen unentgeltlich auf die Stadt übertragen worden seien.“

Das Finanzgericht Münster gab der GmbH Recht und bejahte einen Leistungsaustausch mit der Stadt, denn die Einbringung der Grundstücke in die GmbH erfolgte nicht unentgeltlich, sondern mit der Auflage, die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen. Dies begründet einen tauschähnlichen Umsatz zwischen GmbH und Stadt. Die Erschließungsaufwendungen der GmbH bzw. die dafür aufgewendeten Vorsteuerbeträge stehen insofern im unmittelbaren Zusammenhang mit der von der GmbH gegenüber der Stadt eingegangenen Verpflichtung, die Erschließungsanlagen auf die Stadt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zu übertragen.

Das Gericht stellt weiter fest, dass selbst dann, wenn man einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Aufwendungen und einem Ausgangsumsatz (an die Stadt) verneinen würde, der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, weil ein Großteil der Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen der GmbH gehörte, denn ohne die Erschließung hätte die GmbH die Grundstücke nicht an Unternehmen verkaufen können. Die Aufwendungen sind insoweit allgemeine Kostenelemente in Bezug auf die von ihr steuerpflichtig verkauften und gelieferten Grundstücke.

Das Urteil zeigt, dass sich durchaus finanzielle Vorteile aus dem Vorsteuerabzug ergeben können, wenn öffentliche Aufgaben an privatrechtliche Rechtsformen ausgegliedert werden.

Das Finanzgericht hat im konkreten Urteilsfall die Revision zugelassen, da die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.

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