Umsatzsteuer – Nichtbeanstandungsregelung zum Vorsteuerabzug

Durch die Neuregelung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch den § 2b UStG kommt auch dem vorteilhaften Vorsteuerabzug eine größere Bedeutung zu.

Entscheidend für einen möglichen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ist unter anderem die Verwendung dieser Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen. Insbesondere im Bereich von Investitionen können die zusammenhängenden Eingangs- und Ausgangsleistungen teilweise um Jahre auseinanderfallen, wenn beispielsweise die umsatzsteuerpflichtige Vermietung einer aktuell im Bau befindlichen Immobilie geplant ist.

Die kurzfristige Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung der neuen Rechtslage um zwei weitere Jahre kann hier nun zu praktischen Problemen führen.

War die Fertigstellung eines Gebäudes im Jahr 2023 geplant, dann konnte bereits im Jahr 2022 aus den Herstellungskosten (anteilige) Vorsteuer gezogen, wenn die umsatzsteuerpflichtige Vermietung ab 2023 geplant war. Durch die Verlängerung der Anwendung des § 2b UStG erfolgt die Vermietung ab 2023 aber nun nicht umsatzsteuerpflichtig, sondern im nicht umsatzsteuerbaren Bereich. Es stellt sich die Frage, ob der Vorsteuerabzug wieder rückgängig gemacht werden muss.

Der Sächsische Städte- und Gemeindetag e.V. hat informiert, dass er mit Schreiben vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen mit Datum 12. Januar 2024 wie folgt benachrichtigt wurde:

Die Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben hierzu eine sog. Nichtbeanstandungsregelung beschlossen, welche die Beibehaltung des ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzugs erlaubt:

Die Regelung sieht vor, dass es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet wird, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug nicht korrigiert wird, wenn im Gegenzug die laufende Nutzung der Leistung für nichtunternehmerische Zwecke der Umsatzsteuer unterworfen wird (unentgeltliche Wertabgabe, § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).

Erfasst werden Leistungen, die bis zum 16. Dezember 2022 bezogen wurden, sofern

  • diese Leistungen für Tätigkeiten genutzt werden sollten, für die sich – wegen des Übergangs zur Neuregelung des § 2b UStG – ab 2023 oder später eine Umsatzsteuerpflicht ergeben hätte,
  • im Jahr 2022 der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, obwohl aufgrund der späteren Verlängerung der Übergangsregelung für die erstmalige Anwendung von § 2b UStG die Leistung im Jahr 2023 oder 2024 tatsächlich für nichtsteuerbare Tätigkeiten genutzt wird.

Im Ergebnis besteht für die genannten Leistungen ein Wahlrecht bei der umsatzsteuerlichen Behandlung. Wird der im Jahr 2022 in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht, ist konsequenterweise keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe erforderlich.“

Da es sich um einen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder handelt, sollte die Nichtbeanstandungsregelung für alle Länder greifen.

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