Umsatzsteuersatz für eine kombinierte Schwimmbad- und Saunanutzung

Bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich jeder Leistungsaustausch einzeln und für sich zu beurteilen. In der Regel wird eine Leistung gegen Zahlung eines Entgelts in Form von Geld erbracht. Daneben gibt es auch Tauschumsätze. Die erbrachte Leistung kann dabei entweder eine Lieferung oder eine sonstige Leistung (Dienstleistung) darstellen. Für das umsatzsteuerliche Ergebnis ist jedoch entscheidend, wie die Leistung konkret definiert wird. Das ist unter anderem wichtig für eine Steuerbefreiung oder den Steuersatz.

Für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie der Verabreichung von Heilbädern gilt der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 %. Dafür muss jedoch die sportliche Tätigkeit „Schwimmen“ im Vordergrund stehen. Bereits im Jahr 1994 hat der Bundesfinanzhof entscheiden, dass die Steuerermäßigung ausscheidet, wenn die Überlassung des Schwimmbads mit weiteren, nicht begünstigten Einrichtungen im Rahmen einer eigenständigen Leistung besonderer Art erfolgt.

Das Niedersächsische FG hat nun mit Urteil vom 23. Mai 2023, 5 K 3/22, entscheiden, dass ein solches Leistungsbündel vorliegen kann, wenn Sportschwimmen und Sauna mit einem einheitlichen Eintrittspreis und einer auf die kombinierte Nutzungsmöglichkeit bezogenen Werbung vorliegen. Hier liegt im Einzelfall eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung vor, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Eine solche neue einheitliche Leistung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz von 19 %.

Im konkreten Fall war die Nutzung der Sauna im Eintrittspreis des Schwimmbads enthalten. Die Kombination von Schwimmbad und Sauna zu einem einheitlichen Eintrittspreis wurde werbemäßig als besonderes Angebot hervorgehoben. Der Erwerb von getrennten Eintrittsberechtigungen war nicht möglich.

Die Sauna war hier auch keine untergeordnete Nebenleistung zur Schwimmbadnutzung, da sie für die Kundschaft aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers keinen eigenen Zweck darstellt, sondern für den Kunden so eng mit der Schwimmbadnutzung verbunden ist, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.

Aus der sportlichen Betätigung „Schwimmen“ kombiniert durch die Erholungskomponente „Saunieren“ entsteht eine neue kombinierte, selbständige Leistung „Schwimmen und Saunieren“.

Das Urteil zeigt, dass es immer im Einzelfall zu prüfen ist, wie die Gegebenheiten vor Ort sind, und welche steuerlichen Konsequenzen sich ergeben. Eine pauschale Aussage zum steuerlichen Ergebnis ist oft nicht möglich. Die Aufteilung des Entgelts in einen Teil Schwimmen und einen Teil Sauna, bei dem beide Teile auch einzeln genutzt werden können, hätte wohl bereits zu einem anderen steuerlichen Ergebnis geführt.

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