Update: Grundsteuerreform – „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte am 23.11.2023 in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist. Wir hatten damals mit unserem Newsletter darüber berichtet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in der Folge in den beiden Verfahren eine Entscheidung getroffen und das Ergebnis des Finanzgerichts bestätigt – jedoch aus anderen Gründen, vgl. Az. II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV).

Während das Finanzgericht verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der gesamten Grundsteuerreform sah, bestätigte der BFH nur, dass in den beiden genannten Einzelfällen ein sogenanntes Übermaßverbot nicht ausgeschlossen werden kann. Die bewertungsrechtlichen Grundsätze der Grundsteuerreform lassen es nicht zu, dass im Einzelfall ein niedrigerer tatsächlicher Wert eines Grundstücks durch den Eigentümer nachgewiesen werden kann. Das muss jedoch möglich sein, wenn die pauschalen Bewertungsgrundsätze zu einem unzutreffenden Ergebnis führen.

Ob die Reform des Grundsteuerrechts als Ganzes gegen das Grundgesetz verstößt, lässt der BFH ausdrücklich offen. Dies ist für die Entscheidung nicht relevant, da bereits ernstliche Zweifel an der einfach-rechtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids im konkreten Einzelfall bestehen.

Weiterhin ist zu beachten, dass es sich nach wie vor um ein Verfahren hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung handelt und nicht um ein Hauptverfahren. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit nicht verbunden.

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