Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung

Die Neufassung der Mitteilungsverordnung (MV) tritt ab 01.01.2025 in Kraft. Hierdurch werden öffentliche Stellen verpflichtet, bestimmte Vorgänge, die für Dritte eine steuerliche Relevanz haben können, an die Finanzbehörden zu melden. Ab 2025 ist grundsätzlich eine elektronische Meldepflicht gegeben.

Mit BMF-Schreiben vom 12.12.2024 hat die Finanzverwaltung nun auch ein aktualisiertes Anwendungsschreiben veröffentlicht, welches einige klarstellende Regelungen trifft.

Die wichtigsten Übergangsregelungen, die hinsichtlich der neuen Mitteilungsverordnung gelten, sind:

  • Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 MV für das Kalenderjahr 2024 sind bis zum 02.03.2026 elektronisch zu übermitteln. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist nicht erforderlich.
  • Liegen die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 MV für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bei der mitteilungspflichtigen Stelle am 02.03.2026 immer noch nicht vor, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, die Frist zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen auf begründeten Antrag höchstens bis zum 01.03.2027 verlängern.
  • Soweit die mitteilungspflichtige Stelle Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 MV nicht elektronisch übermitteln kann, weil sie die nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zwingend erforderlichen Daten auch nach Ausschöpfung der ihr zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht beschaffen kann, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, außerdem auf begründeten Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft gestatten, Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 MV für die Kalenderjahre ab 2024 nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Finanzbehörde schriftlich zu übersenden.

Die Ausführungen im neu gefassten Schreiben gelten auch für in 2024 verwirklichte und ab 01.01.2025 mitzuteilende Zahlungen, Honorare, Verwaltungsakte und sonstige mitteilungspflichtige Sachverhalte, soweit im BMF-Schreiben nichts anderes bestimmt ist.

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