Im Rahmen des Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2024 soll die Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG erneut um zwei weitere Jahre auf den 31.12.2026 verlängert werden. Am 17.07.2024 hat die Fraktion der CDU/CSU eine kleine Anfrage an die Bundesregierung hinsichtlich der Zwischenbilanz zur zehnjährigen Übergangsfrist für die Anwendung von § 2b UStG gestellt.
Dabei werden durchaus kritische Fragen hinsichtlich der inhaltlichen Effekte (u.A. Vertragsverletzungsverfahren wegen erneuter Verlängerung?) und des Erfüllungsaufwandes gestellt, insbesondere auch, ob der Bund selbst zur Anwendung § 2b UStG optiert hat und wenn nein, warum nicht?
Es bleibt spannend und abzuwarten, wie die Bundesregierung auf die Anfrage und geplante Verlängerung reagieren wird. Eins bleibt sicher: § 2b UStG findet seinen Ursprung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. § 2b UStG kann folglich nur dann auf deutsches Steuerrecht keine Anwendung finden, wenn auch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie diesbezüglich geändert wird. Dies setzt jedoch die Beteiligung und Mitwirkung der Mitgliedstaaten voraus.