Im Zuge der bundesweiten Digitalisierungsmaßnahmen gewinnt die elektronische Rechnungsstellung immer mehr an Bedeutung. Derzeit werden etwa 25% der Rechnungen in Deutschland in elektronischer Form erstellt. Auch wenn dieser Anteil stetig wächst, besteht -im internationalen Vergleich betrachtet- noch gewaltiger Aufholbedarf.
1. Definition von Kryptowährungen
Kryptowährungen sind virtuelle Währungen, die weder von einer Zentralbank ausgegeben oder garantiert werden und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber durchaus als Tauschmittel akzeptiert und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können. In Zeiten von Niedrigzinsen und steigender Inflation setzen aber auch immer mehr Privatinvestoren und große Hedgefonds auf diese Assetklasse als Geldanlage.
Nach aktueller finanzgerichtlicher Rechtsprechung erfüllen Kryptowährungen die Voraussetzungen von „anderen Wirtschaftsgütern“ im steuerrechtliche Sinne, zuletzt FG-Köln vom 25.11.2021 (14 K 1178/20). Ob dies zutreffend ist, oder gegebenenfalls doch ein strukturelles Vollzugsdefizit und folglich keine Einkunftsart vorliegt, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das oben genannte Verfahren ist als Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig.
Dieser Artikel soll Ihnen einen schnellen Überblick über die Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen und Ihnen wichtige Tipps aus der Beratungspraxis an die Hand geben. Dabei wird die aktuell vorliegende Rechtsprechung und das Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen vom 10. Mai 2022 berücksichtigt. Auf gewerblich tätige Personen oder Unternehmen wird in diesem Artikel nicht genauer eingegangen.
2. Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland
Nicht der Anschaffungsvorgang, also der entgeltliche Erwerb von Kryptowährungen z.B. durch Kauf oder Tausch, sondern vielmehr der Verkauf, also die entgeltliche Übertragung des Wirtschaftsgutes durch Verkauf oder Tausch auf einen Dritten, können ertragsteuerrechtlich relevante Besteuerungstatbestände auslösen. Darüber hinaus können z.B. auch Staking bzw. Forging (Ausgabe neuer Einheiten einer Kryptowährung durch Proof of Stake), Lending (Nutzungsüberlassung von Kryptowährungen auf Zeit) und Airdrop (zusätzlicher „unentgeltlicher“ Erhalt von Einheiten einer virtuellen Währung) steuerbare und steuerpflichtige Vorgänge sein.
2.1 Mining
Zunächst ist immer zu beurteilen, ob Einnahmen aus Mining (cloud/-mining-pool, z.B. aber auch durch Staking möglich!), also gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 EStG vorliegen. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, so sind alle anderen Einkunftsarten nachrangig. Hierbei ist stets eine Beurteilung des Einzelfalls notwendig. Wichtig sei zu erwähnen, dass bei der Blockerstellung über einen Mining-Pool auch eine Mitunternehmerschaft vorliegen kann. Dies soll jedenfalls dann aber nicht gelten, wenn nur Rechnerleistung gegen Entgelt im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird. Ein Staking-Pool stellt regelmässig keine Mitunternehmereigenschaft dar. Achtung: Sind Einkünfte aus der Blockerstellung keiner anderern Einkunftsart zuzurechnen, also insbesondere auch nicht dem gewerblichen Mining, Staking, etc., so liegen sonstige sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vor, welche zusammen mit anderen sonstigen Einkünften aus Leistungen bis 256 EUR nicht einkommensteuerpflichtig sind.
2.2 Privates Veräußerungsgeschäft
Der Regelfall bei privaten Anlegern dürfte sich, abweichend vom oben genannten Mining, auf das private Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG beschränken. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt somit nicht vor. Erfolgt beispielsweise der Verkauf einer Kryptowährung dann innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr nach der Anschaffung, so unterliegt der Gewinn dem individuellen Steuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
2.2.1 Freigrenze von 600,00 EUR
Dies gilt jedoch nicht, wenn Gewinne insgesamt innerhalb der Jahresfrist die Freigrenze von 600,00 EUR nicht übersteigen. Wichtig: Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag. Wird also die Freigrenze um beispielsweise 1 EUR überschritten, so unterliegt der gesamte Betrag (601 EUR) der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz.
2.2.2 Verwendungsreihenfolge
Für die Bestimmung der Jahresfrist gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung. Aus Vereinfachungsgründen ist die Anwendung der First in First out (FiFO)-Methode zulässig. Das bedeutet, es ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Einheiten der Kryptowährung zuerst veräußert wurden. Neben diesem Verfahren sind auch andere Verfahren zulässig, jedoch ist eine konsequente Anwendung des jeweiligen Verfahrens notwendig.
2.2.3 Steuerbefreiter Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist.
Außerhalb der Spekulationsfrist, also bei einem Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen Anschaffung und Verkauf, sind Gewinne vollständig steuerfrei. Die Höhe des oder der Gewinne ist unbeachtlich. NEU: Werden Coins zur Erzielung von Staking oder Lending-Rewards eingesetzt, so soll laut des neuen BMF-Schreibens vom 10. Mai 2022 keine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf 10 Jahre zur Anwendung kommen. Auch hier können die eingesetzten Coins nach Ablauf eines Jahres zwischen Anschaffung und Verkauf steuerfrei veräußert werden. Dies macht Staking bzw. Lending für Anleger nun deutlich attraktiver.
2.2.4 Verlustverrechnung
Verluste und Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen können verrechnet werden. Dies gilt jedoch nur für private Veräußerungsgeschäfte.
2.2.5 Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung
Die Nichtangabe oder fehlerhafte Angabe von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Gewinne über 600 EUR unter einem Jahr Haltefrist) im Rahmen der Einkommensteuererklärung, können Straftatbestände auslösen. Daher ist es wichtig, dass Anleger sich frühzeitig mit der Besteuerung von Kryptowährungen auseinandersetzen, um Risiken und Chancen abschätzen zu können.
3. Unsere Empfehlung
Insbesondere bei regelmäßigen An-und-Verkäufen scheitert die Überwachung der steuerrechtlichen Vorschriften an der dahinterliegenden notwendigen Dokumentation. Viele Kryptobörsen bieten keine Auswertungen unter Berücksichtigung der nationalen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen an. Hierfür sind wieder Drittanbieter einzubeziehen. Daher empfehlen wir:
- Informieren Sie sich frühzeitig über Auswertungsmöglichkeiten zu Transaktionen auf Ihrer Exchange oder bei Ihrem Broker.
- Dokumentieren Sie Ihre Transaktionen im Zweifel selbst
- Selbst wenn Sie nicht steuerbare oder steuerfreie Gewinne vereinnahmen sollten, dokumentieren Sie die Transaktionshistorie. Bei Aufforderung durch das zuständige Finanzamt könnten Sie dazu aufgefordert werden diese vorzulegen. Die Nachweispflicht trifft somit Sie als Steuerpflichtigen.
- Seien Sie sich über die steuerlichen Folgen, insbesondere beim Tausch, Mining, Staking, Lending, Airdrop etc. bewusst.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.