Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz beschlossen vor dem 02.04.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen einzuleiten, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet.
Hintergrund der Verlängerung ist die Berücksichtigung von anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation durch die COVID-19-Pandemie.
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Identifikation der natürlichen Personen, die eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornehmen.