Anhängiges BFH-Verfahren zum Friedhofs- und Bestattungswesen

Der Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens ist umsatzsteuerlich komplex und wird für die öffentliche Hand insbesondere ab der Anwendung des § 2b UStG noch an praktischer Relevanz zunehmen.

Dies hat auch die Finanzverwaltung erkannt und hierzu bereits am 23.11.2020 ein umfassendes BMF-Schreiben veröffentlicht. Dieses bildet aktuell für viele Kommunen den fachlichen Handlungsleitfaden, wenn es um die umsatzsteuerliche Einschätzung der vorliegenden Sachverhalte geht.

Ein Punkt hieraus steht allerdings aktuell bereits wieder auf der Kippe. Das BMF-Schreiben geht hinsichtlich der Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen zur Aufbewahrung von Leichen grundsätzlich davon aus, dass es sich umsatzsteuerlich um eine eigenständige (Haupt-)Leistung handelt, die grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 UStG steuerbefreit ist.

Dies sieht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 2 K 2111/22) jedoch anders. Bei der Überlassung von Kühlräumen oder Kühlzellen im Rahmen von Bestattungsleistungen handelt es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers um eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung. Die Nutzungsüberlassung stellt dabei die unselbständige Nebenleistung dar und ist in der Folge nicht steuerbefreit.

Außerdem wurde entschieden, dass die Überlassung von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern durch ein Unternehmen, welches Dienstleistungen rund um den Trauerfall erbringt, aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung darstellt. Die Überlassung der Räumlichkeiten ist auch in diesen Fällen dann nicht steuerfrei.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, welche unter dem Az. V R 31/23 geführt wird.

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