BMF schafft Übergangsregelung für jPöR zum gesonderten Steuerausweis aus Rechnungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 02.02.2023 eine Übergangsregelung zum unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG geschaffen, die wohl ein Zugeständnis der Finanzverwaltung an die jPöR wegen der kurzfristigen Verlängerung des Optionszeitraums des § 2b UStG ist.

Nehmen Sie die Verlängerung in Anspruch und wenden weiterhin die alte Rechtslage an, gilt folgendes: Weisen Sie auf Rechnungen fälschlicherweise bereits Umsatzsteuer aus, steht dem Leistungsempfänger ausnahmsweise ein Vorsteuer-Abzug zu. So wird letztlich niemand mit der Umsatzsteuer belastet und eine Rechnungskorrektur kann unterbleiben.

Außerdem enthält das BMF-Schreiben die Regelung, dass auf die Festsetzung und Abführung einer unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer verzichtet werden kann, wenn die Rechnung keinen Vorsteuer-Abzug ermöglicht. Das ist wohl insbesondere für Umsätze an Privatpersonen relevant, wie beispielsweise bei der Vermietung von Garagen.

Die Übergangsregelungen gelten bis Ende März 2023. Anschließend sind die gesetzlichen Grundsätze wieder anzuwenden.

Link zum BMF-Schreiben vom 02.02.2023

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