Das Jahressteuergesetz 2024 aus kommunaler Sicht

Nachdem der inoffizielle Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 seit Ende März bereits bekannt war, gibt es inzwischen den offiziellen Regierungsentwurf. Wir stellen kurz die geplanten Änderungen vor, die für den kommunalen Bereich relevant sind. Hinweis: Es handelt sich um einen Gesetzesentwurf. Die Punkte sind nicht beschlossen und können sich durchaus im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

  • Zunächst enthält der Entwurf eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung der Anwendung der neuen Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG um zwei weitere Jahre. Die Neuregelung wäre dann nach einer elfjährigen Übergangsfrist erst ab dem 1. Januar 2027 zwingend anzuwenden.
  • Aus ertragsteuerlicher Sicht ergeben sich geplante Änderungen hinsichtlich der Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen. Diese soll von der aktuellen Grenze von 15 kW(peak) auf dann 30 kW(peak) je Einheit im Gebäude angehoben werden. Das erweitert den Anwendungskreis der Vorschrift und soll weitere Bürokratie abbauen.
    Hierzu der Hinweis auf unseren thematisch passenden Fachbeitrag „Steuerliche Neuregelungen für Photovoltaik-Anlagen – noch viele Fragen offen“.
  • Der umsatzsteuerliche Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG), soll dort liegen und besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Bisher gelten diese Leistungen am Ort des Unternehmers als ausgeführt. Immer wenn beispielsweise eine kommunale Theateraufführung per Live-Stream übertragen wird, führt das zu steuerlichen Risiken, wenn die Zuschauer aus dem Ausland zusehen. Das wird zukünftig dazu führen, dass der leistende Unternehmer im Ausland steuerpflichtig wird.
  • Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG soll erweitert werden. Begünstigt sind zukünftig der Schul- und Hochschulunterricht, die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und damit eng verbundene Leistungen. Voraussetzung der Steuerbefreiung soll sein, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt, die mit solchen Aufgaben betraut ist, oder um eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung.
  • Die Steuerbefreiung für den Sport nach § 4 Nr. 22 UStG wird erweitert. Steuerfrei sollen zukünftig (alle) in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen sein, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, erbracht werden. Von der Besteuerung ausgenommen waren bisher nur solche sportlichen Veranstaltungen, deren Einnahmen in Teilnehmergebühren bestanden. Auch die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben fällt unter die neue Steuerbefreiung, wenn sie in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung steht. In der Konsequenz ist jedoch auch ein korrespondierender Vorsteuerabzug dann nicht mehr möglich.
  • Die Grenzwerte für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG sollen angehoben werden. Die Kleinunternehmerregelung kann künftig in Anspruch nehmen, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im aktuellen Jahr voraussichtlich 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) nicht überschreitet.
  • Der pauschale Steuersatz für land- und forstwirtschaftliche Umsätze soll bereits für das Jahr 2024 auf 8,4 % und ab dem Jahr 2025 nochmals auf dann nur noch 7,8 % abgesenkt werden.

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