Zur Entlastung von prüfenden Dritten (insb. Steuerberater) und Unternehmern, wurde die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung auf den 30. September 2024 verlängert.
Um von der Pandemie betroffenen Unternehmen (Umsatzrückgänge durch Pandemie-Einschränkungen) möglichst schnell helfen zu können, wurde die Corona-Wirtschaftshilfe (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) damals vorläufig auf Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und vorhandenen Fixkosten festgestellt und ausgezahlt.
Die finale Prüfung der Berechtigung der bewilligten Hilfen wurde damals bewusst in die Schlussabrechnung verlagert. Die endgültige Höhe der Förderung sollte hierbei anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung ermittelt werden, welche erst mit Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres feststand. Hierbei kann es nicht nur zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel kommen, sondern eventuell auch zu Rückzahlungen der gewährten Hilfen.
Am 14. März dieses Jahres beschloss eine ausgewählte Kommission in einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 30. September 2024.
Sollte sich wiederum keine fristgerechte Einreichung der Schlussabrechnungen für die vorläufigen Bewilligungen ereignen, sind die jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder angehalten umgehende Rückforderungsmaßnahmen einzuleiten.
Um einen erfolgreichen Abschluss der Corona-Wirtschaftshilfen zu gewährleisten, wird das weitere Verfahren in einer Sonderbesprechung der Wirtschaftsministerkonferenz erörtert.
In einer Erklärung sind die vereinbarten Schritte wie der neue Endtermin, aber auch Vereinfachungen und Beschleunigungen der Prüfverfahren zusammengefasst.
Mehr Infos finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html