Am 18.10.2024 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 mit vielen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet.
Die ursprünglich geplante Steuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen (§ 4 Nr. 22 UStG), wonach auch die Vermietung von Sportstätten unter die Steuerbefreiung fallen sollte, ist vom Tisch. Unter den entsprechenden Voraussetzungen können jPöR also weiterhin ebenfalls aktuell im Rahmen eines oder mehrerer Sporstätten-BgA oder künftig, durch Anwendung des § 2b UStG, in den Genuss des (ggf. quotalen) Vorsteuerabzugs gelangen. Wichtiger Hinweis: Da jedoch die Basis dieser Steuerbefreiungsnorm ihre Fundstelle in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie hat, bleibt abzuwarten wie lange sich Deutschland erfolgreich für eine schädliche Umsatzbesteuerung stark machen kann.
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