Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale für schriftstellerische und journalistische Tätigkeiten

Mit dem BMF-Schreiben vom 6. April 2023 (IV C 6 – S 2246/20/10002 :001) hat die Finanzverwaltung aufgrund des gestiegenen Preisniveaus die Betriebsausgabenpauschale u. a. für schriftstellerische und journalistische Tätigkeiten erhöht. Die neuen Werte können erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2023 angewendet werden.

Grundsätzlich müssen Betriebsausgaben angefallen sein, damit sie auch steuerlich geltend gemacht werden können. Jedoch gibt es diverse Ausnahmefälle, in denen von der Finanzverwaltung Pauschalen gewährt werden. Der wohl bekannteste ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung in Höhe von derzeit 1.200,00 EUR für 2022. Dieser wird auch gewährt, wenn die tatsächlichen Werbungskosten unter dem genannten Pauschbetrag lagen.

Für das Veranlagungsjahr 2023 hat das BMF für hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeiten und nebenberufliche wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten die Betriebsausgabenpauschale erhöht.

Die wesentlichen Neuerungen zusammengefasst:

  • Wird die selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt, können 30 % – bezogen auf die Betriebseinnahmen – pauschal als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Höchstens jedoch 3.600,00 EUR.

Hinweis: Bislang betrug der Höchstbetrag 2.455 EUR. Dieser Höchstbetrag gilt noch bis einschließlich 2022.

  • Wird die wissenschaftlich, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit als Nebentätigkeit ausgeübt, können 25 % – bezogen auf die Betriebseinnahmen – pauschal als Betriebsausgaben in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag liegt hier bei 900,00 EUR. Für alle Nebentätigkeiten wird der Pauschbetrag maximal einmal gewährt und es darf sich hierbei nicht um eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG handeln (Übungsleiter, Ausbilder etc.).

Hinweis: Zu den nebenberuflichen Tätigkeiten gehört auch eine Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit, sofern sie nicht steuerfrei ist. Bislang betrug der Höchstbetrag 614 EUR. Dieser Höchstbetrag gilt noch bis einschließlich 2022.

Sollten die tatsächlichen Ausgaben jedoch höher als die Pauschalen sein, können diese Betriebsausgaben in allen Fällen geltend gemacht werden. Es gilt von daher immer zu prüfen, ob die Regelung für den Steuerpflichtigen auch tatsächlich von Vorteil ist.

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