Steuern werden nach einer gewissen Karenzzeit verzinst. Das gilt sowohl für Erstattungen als auch für Nachzahlungen und soll den jeweiligen Liquiditätsvorteil ausgleichen, der durch die spätere Zahlung entsteht. Der Zinssatz lag jahrelang bei 6 % pro Jahr und wurde ab 2019 nach einem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt, um dem allgemein gesunkenen Zinsniveau zu entsprechen.
Im Rahmen der Absenkung des Zinssatzes wurde in § 238 Abs. 1c AO eine zwingende Evaluierung der Angemessenheit des Zinssatzes gesetzlich aufgenommen. Diese soll unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank und spätestens zum 1. Januar 2024 erfolgen. Diese Evaluierung obliegt dem Gesetzgeber, also dem Deutschen Bundestag.
Da die marktüblichen Zinsen in letzter Zeit unstrittig gestiegen sind und der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Basiszins zum 1. Januar 2024 bei 3,62 % liegt, ist eine Erhöhung des Zinssatzes nach § 238 AO wohl dem Grunde unstrittig. Soweit für uns ersichtlich, ist dieses Thema jedoch im aktuellen steuerpolitischen Gesetzgebungsprozess bisher nicht auf der Tagesordnung.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass lediglich die Evaluation des Zinssatzes zum 1. Januar 2024 festgelegt ist und die Anpassung daraufhin für die Zukunft erfolgen soll. Es sollte demnach davon ausgegangen werden können, dass spätestens zum 1. Januar 2025 eine Erhöhung des Zinssatzes folgt.
Für die Steuerpflichtigen und auch die steuerlichen Berater stellt sich nicht zuletzt auch aus haftungsrechtlichen Gründen die Frage, ob aktuell bei Bescheiden hinsichtlich Erstattungszinsen, nicht vorsorglich Rechtsbehelfe einzulegen sind, damit die Bestandskraft nicht eintritt. Das dürfte für sämtliche Zinsbescheide der Finanzämter gelten, deren Zinszeitraum zumindest anteilig in das Jahr 2024 fällt. In der Konsequenz würde das zu einem immensen Verwaltungsaufwand in der Finanzverwaltung und auf der Seite der Berater führen. Insbesondere bei größeren Erstattungsbeträgen, können hier schnell größere Summen zusammenkommen.
Es wäre aus Sicht des Gesetzgebers hier wünschenswert, in diesem Punkt Klarheit zu schaffen. Bis dahin sollte bei Erstattungszinsen geprüft werden, ob ein Rechtsbehelfsverfahren sinnvoll ist. Zu beachten ist, dass ein Einspruch beim Finanzamt keine Aussicht auf Erfolg haben wird, da der aktuelle Zinssatz von 1,8 % pro Jahr gesetzlich festgelegt ist. Ein gerichtliches Verfahren – bis zum Bundesverfassungsgericht – wäre wohl notwendig.