Gesellschaftsregister und die „neue“ Rechtsform eGbR

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) wird zum 1. Januar 2024 die Rechtsstellung der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestärkt.

Zukünftig wird zu unterscheiden sein, ob die GbR nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder ob sie den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).

Durch die Neuregelung ab 2024 wird zum einen gesetzlich klargestellt, dass die rechtsfähige GbR Träger ihres Vermögens ist. Daneben wird die Rechtsfähigkeit der GbR in allen Regelungen des BGB konsequent umgesetzt und somit gesetzlich verankert. Künftig kann sich die rechtsfähige GbR in ein öffentliches und rechtssicheres Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. Erforderlich ist die Eintragung jedoch dann, wenn die Gesellschaft ihrerseits ein registriertes Recht, wie etwa ein Grundstück, erwerben will.

Im Falle des Erwerbs oder der Änderung von Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten hat sich eine GbR daher stets im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, bevor sie die Eintragung des Erwerbs oder der Änderung im Grundbuch vornehmen kann. Gleiches gilt etwa für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.

Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.

Das Gesellschaftsregister tritt neben die bestehenden Handels- und Transparenzregister und wird die GbR selbst und deren Gesellschafter erfassen. Es sind u. a. Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters und deren Vertretungsbefugnis einzutragen.

Betroffenen GbR, die sich auf Grund ihrer Tätigkeiten zukünftig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen, empfiehlt sich, zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes eine solche Eintragung vorzunehmen. Um hier eventuellen Verzögerungen vorzubeugen, können für Anfang 2024 geplante Erwerbsvorgänge – soweit möglich – auch noch in das Jahr 2023 vorgezogen werden, um die neuen formalen Anforderungen zu umgehen.

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