Seit langem wird in der Diskussion um die neue Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG insbesondere auch über die umsatzsteuerliche Beurteilung von Schülerfirmen gesprochen. Verschiedene Ansätze und Lösungsvorschläge liegen seit Jahren auf dem Tisch. Eine Einigung konnte bisher durch die Finanzverwaltung jedoch nicht einheitlich herbeigeführt werden.
Aus Bayern gibt es bereits eine thematisch passende Verfügung vom 08.01.2021, in der Schülerfirmen grundsätzlich als Zusammenschluss der beteiligten Schüler in Form einer GbR definiert werden. Diese GbR ist selbst Steuersubjekt und von der öffentlichen Hand unabhängig. In der Praxis bedeutet das, dass sich die GbR der Schüler selbst um die steuerlichen Themen zu kümmern und den Melde- und Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt nachzukommen hat.
Nun hat das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg mit Pressemitteilung vom 21.02.2025 bekanntgegeben, dass das Land mit einer entsprechenden Initiative beim Bund und den anderen Ländern erfolgreich war. Die unbürokratische Lösung geht davon aus, dass die Schülerfirmen regelmäßig in die Organisationstruktur der Schule eingegliedert sind und somit gegenüber der Schule rechtlich unselbständig sind. Somit ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung grundsätzlich der Schulträger verantwortlich. Die Leistungen der Schülerfirmen sind wegen der privatrechtlichen Leistungserbringung grundsätzlich umsatzsteuerbar. Jedoch sei die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen anwendbar.
„Schülerfirmen haben den Zweck, vertieftes Wissen über wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge zu vermitteln. Deshalb sind ihre Umsätze Teil der schulischen Bildungsleistungen und deshalb auch künftig umsatzsteuerfrei. […] Die Vermittlung finanzieller und wirtschaftlicher Zusammenhänge gehört zu einer guten Bildung. Dafür sind Schülerfirmen exzellent geeignet, weil man so ganz praktisch im Kleinen lernen kann, wie ein Betrieb funktioniert. Unternehmerisches Denken und Handeln soll auch an den Schulen gefördert werden. Es wäre entmutigend, wenn solche Schülerfirmen Umsatzsteuer zahlen müssten.“
Die Argumentation, dass man Schülern unternehmerisches Handeln möglichst realitätsnah beibringen möchte, jedoch ohne Steuern, da diese entmutigend wären, soll an dieser Stelle einfach dahinstehen.
Ob der Lösungsansatz tatsächlich praxistauglich ist, wird sich zeigen. Insbesondere hinsichtlich der dann gerade nicht gegebenen Wettbewerbsneutralität kann man durchaus Zweifel an der Regelung haben. Das Ziel einer unbürokratischen Lösung ist für die Schülerfirmen selbst erfüllt. Die Schulträger müssen die Umsätze dann selbstverständlich dennoch umfassend aufzeichnen und gegenüber der Finanzverwaltung deklarieren. Außerdem handelt es sich – zumindest aktuell – nur um eine Pressemitteilung, die keinerlei Bindungswirkung hat.