Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025

Bereits seit 2020 steht die Meldepflicht im Gesetz, wurde aber bisher wegen fehlender technischer Umsetzbarkeit ausgesetzt: Die Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme, mit denen aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle erfasst werden – oder kurz gesagt: Registrierkassen.

Alle Registrierkassen, mit denen steuerlich relevante Einnahmen erfasst werden, müssen zukünftig an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Das betrifft für die öffentliche Hand grundsätzlich alle Kassen, die im Zusammenhang mit BgA stehen und spätestens ab der Einführung des § 2b UStG wird der Anwendungsbereich hier erheblich erweitert.

Jeder Steuerpflichtige hat die Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme eines solchen Kassensystems zukünftig innerhalb eines Monats auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dabei muss nach § 146a Abs. 4 AO Folgendes angegeben werden:

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits mit Schreiben vom 28. Juni 2024 mitgeteilt, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit nun ab 1. Januar 2025 zur Verfügung steht. Dies erfolgt über die ERiC-Schnittstelle im Programm „Mein ELSTER“.

Die Finanzverwaltung hat nun noch eine Übergangsfrist von sieben Monaten geschaffen. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist bis zum 31. Juli 2025 zu übermitteln. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

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