Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Wirkung ab dem Jahr 2023 angepasst. Der Gesetzgeber hat nun die mögliche Abziehbarkeit der sog. „Home-Office-Pauschale“ unbefristet in das EStG aufgenommen.
Die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG oder im Rahmen der Werbungskosten nach § 9 EStG abgezogen werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind zum einen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Dabei werden vor allem die quantitativen und qualitativen Faktoren der Betätigung beurteilt. Das Arbeitszimmer muss dabei ein abgeschlossener Raum sein, der ausschließlich oder fast ausschließlich (also zu mindestens 90 %) beruflich genutzt wird. Nach der einkommenssteuerrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, ergibt sich für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Pauschale von 1.260 Euro (Jahrespauschale) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen.
Hat der Steuerpflichtige in der häuslichen Wohnung kein abgeschlossenes Arbeitszimmer nach den gesetzlichen Maßnahmen oder bildet dieses nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, greift für die Absetzung der Aufwendungen der § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG. Danach kann bei der überwiegenden Arbeit in der häuslichen Wohnung eine Pauschale in Höhe von 6 Euro je Arbeitstag (Tagespauschale) und maximal 1.260 Euro pro Jahr ertragssteuerrechtlich berücksichtigt werden.
Zu der ertragssteuerrechtliche Beurteilung veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 15.08.2023 ein neues BMF-Schreiben, welches Einzelfragen klärt.