Sportförderung durch Vorsteuer

Der Bundestag hat das Sondervermögen zur Förderung der Infrastruktur mit einem Volumen von 500 Milliarden Euro beschlossen. Noch ist unklar, wie und für welche konkreten Maßnahmen die Mittel eingesetzt werden. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund DStGB sowie die IAKS Deutschland fordern in einer gemeinsamen Stellungnahme unter anderem eine Milliarde Euro für Sportförderung.

Das wollen wir zum Anlass nehmen, um an dieser Stelle wegen der praktischen Relevanz und der potenziellen Größenordnung der Beträge nochmals darauf hinzuweisen, dass auch durch den Vorsteuerabzug im kommunalen Bereich ein Liquiditätszuschuss seitens des Finanzamtes möglich ist, um die kommunalen Aufwendungen im Bereich der Sportstätten abzufangen.

Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage nach § 2b UStG besteht die Möglichkeit, in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. Befindet sich Ihre jPöR noch in der „alten Welt“ nach § 2b Abs. 3 UStG a.F., benötigen Sie einen BgA „Sportstätten“, den Sie durch entsprechende Einnahmen aus der Überlassung der Sportstätten z. B. an Vereine begründen können. Grundsätzlich liegt die Einnahmeschwelle pro Jahr bei 45.000 Euro, jedoch ist auch im Einzelfall bei Unterschreiten der Grenze dennoch ein BgA anzunehmen, wenn die jPöR gegenüber dem Finanzamt geltend macht, dass besondere Gründe, wie etwa Wettbewerbsverzerrungen vorliegen.

Nach der neuen Rechtslage des § 2b UStG ist das Vorliegen einer BgA-Eigenschaft für den Vorsteuerabzug nicht mehr zwingend notwendig. Es kommt allein auf die einzelnen Leistungsbeziehungen an. Werden die Sportstätten entgeltlich überlassen, liegt in der Regel eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, die auf der anderen Seite die Möglichkeit für den Vorsteuerabzug für die jPöR ermöglicht.

Gerade wenn größere Sanierungen oder gar ein Neubau von Sportanlagen anstehen, handelt es sich schnell um finanzielle Größenordnungen, bei denen der Vorsteuerabzug viele tausende Euro für den kommunalen Haushalt einbringen kann. In einem von uns betreuten Fall lag die Erstattung (für mehrere Jahre rückwirkend) im siebenstelligen Bereich.

Durch die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG können Sie je nach Sachverhalt auch noch bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zurückgehen, um Vorsteuerpotentiale zumindest anteilig abziehen zu können.

Diese Themen im Blick zu behalten ist auch Bestandteil eines Tax Compliance Management Systems und ebenso kommunalrechtlich durch den Einnahmenbeschaffungsgrundsatz geboten.

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