Umzugskosten, die einem Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen entstehen, können als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden und die Steuerlast senken.
Damit das Finanzamt die Umzugskosten als beruflich veranlasst ansieht, muss grundsätzlich eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte eintreten und die verbleibende Wegzeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden. Die Fahrzeitverkürzung muss für Hin- und Rückweg dabei täglich mindestens eine Stunde betragen.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23.02.2023, Az. 5 K 190/22, entschieden, dass ein Umzug auch dann beruflich veranlasst sein kann, wenn dieser zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung kann für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.
Die Kläger waren Ehegatten, die aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 beide dauerhaft im Home-Office gearbeitet haben. Die Kläger erkannten, dass die Corona-bedingten Einschränkungen nicht nur ganz kurzfristig sein würden, und suchten im April 2020 nach einer Wohnung, die es ihnen ermöglichen würde, zwei Arbeitszimmer einzurichten. Sie machten die Umzugskosten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als beruflich veranlasst an, da es nicht zu einer signifikanten Fahrzeitverkürzung zur Tätigkeitsstätte kam.
Das Finanzgericht bestätigte nun im Gegensatz zur bisherigen geltenden Rechtsprechung die steuerliche Anerkennung der Umzugskosten. Der Umzug ist objektiv beruflich veranlasst und subjektiv zur Förderung des Berufes bestimmt. Auf die Fahrzeitverkürzung kommt es hierbei nicht mehr an, da eine private (Mit-)Veranlassung des Umzuges nicht erkennbar ist.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 3/23 eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH das Urteil bestätigen wird.
Hinweis: Wenn der Umzug beruflich veranlasst ist, können pauschal und ohne Nachweise 886 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. Für jede andere Person (z. B. Ehegatte, Kinder), die auch nach dem Umzug mit in häuslicher Gemeinschaft lebt, erhöht sich die Pauschale um 590 Euro.
Höhere Kosten können im Einzelfall nachgewiesen werden.