Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich oftmals ein Vorsteuerüberhang aus der Umsatzsteuererklärung, da vielfach nicht kostendeckende Entgelte erhoben werden.
Für den Vorsteuerabzug ist nach § 15 UStG u. a. Voraussetzung, dass die Eingangsleistung im Zusammenhang mit einer oder mehreren umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen stehen muss. Ob das Entgelt kostendeckend dabei ist, spielt keine Rolle. Der EuGH hat in der Vergangenheit im Rahmen des vielzitierten Urteils „Gemeente Borsele“ vom 12.05.2016, C-520/14 bereits entschieden, dass ein Kostendeckungsgrad von rund drei Prozent ausreichend ist.
Nun stellt der EuGH mit zwei aktuellen Urteilen jeweils vom 30.03.2023, C-612/21 und C-616/21 klar, dass die Unternehmereigenschaft für die Ausgangsleistung zwingend gegeben sein muss.
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Das gilt genauso auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts unabhängig davon, ob sie die Neuregelung nach § 2b UStG bereits anwenden. Es kommt also maßgeblich auf die Einnahmeerzielungsabsicht und die Nachhaltigkeit der ausgeübten Tätigkeit an. Entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit gegeben ist.
Im ersten Urteilsfall (C-612/21) hatte eine polnische Gemeinde Grundstückseigentümern PV-Anlagen überlassen und dafür lediglich ein Viertel der förderungsfähigen Kosten erhoben. Nach Ansicht des EuGH habe die Gemeinde nicht nachhaltig gehandelt und darüber hinaus ihre Leistungen weit unter dem Marktpreis angeboten. Dies halte einem Fremdvergleich nicht stand.
Im zweiten Urteilsfall (C-616/21) ließ eine Gemeinde für Bürger kostenlos die Beseitigung von Asbest und die Sammlung von asbesthaltigen Produkten und Abfällen vornehmen. Auf ein Entgelt wurde verzichtet, da die Gemeinde im Nachgang mit Zuschüssen eines Umweltfonds rechnete. Der EuGH entschied, dass hier keine Einnahmeerzielungsabsicht erkennbar ist. Die nachträglichen Zuschüsse können zwar als Entgelt von dritter Seite gesehen werden, jedoch bestand keine sichere Zusage über die konkreten Zuschüsse. Die Gemeinde hat lediglich gehofft, durch spätere Zuschüsse die strukturell defizitäre Lage auszugleichen.
In beiden Fällen sieht der EuGH keine wirtschaftlichen Tätigkeiten als gegeben. Demzufolge liegt insoweit keine Unternehmereigenschaft vor und daher ist kein Vorsteuerabzug aus zusammenhängenden Kosten möglich.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese Urteile über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anwenden wird.