Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit übertragen Gemeinden ihnen obliegende Pflichtaufgaben häufig auf Nachbargemeinden, Zweckverbände oder andere jPöR. Erfolgt dies im Rahmen eines Leistungsaustausches und im Rahmen der öffentlichen Gewalt, stellt sich nach § 2b Abs. 1 UStG die Frage nach den möglichen Wettbewerbsverzerrungen.
Zu dieser Frage haben sich Bund und Länder nun wie folgt verständigt (vgl. Verfügung vom Bayerischen Landesamt für Steuern vom 15.02.2023):
„Kann auf Grund landesrechtlicher Regelungen eine kommunale (Teil-)Aufgabe nur auf eine andere jPöR mit rechtsbefreiender Wirkung und damit unter Änderung der Zuständigkeit und Verantwortung übertragen werden, liegen bei einer entsprechenden (Teil-)Aufgabenübertragung gegen Entgelt keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn die befreiende Wirkung als besondere rechtliche Rahmenbedingung maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der die Aufgabe übertragenden jPöR hat, die Leistung von der anderen jPöR in Anspruch zu nehmen.“ Ein ausdrücklicher gesetzlicher Vorbehalt der öffentlichen Hand bei der entgeltlichen Übertragung von kommunalen Pflichtaufgaben ist nicht erforderlich.
Entscheidend ist also, ob neben der Durchführung der Aufgabe auch die rechtliche Verantwortung auf eine andere jPöR übertragen wird (sog. delegierende Übertragung). Landesrechtlich ist die Zulässigkeit solcher Zweckvereinbarungen in Sachsen durch § 71 SächsKomZG, in Thüringen durch § 7 ThürKGG, in Sachsen-Anhalt durch § 3 GKG-LSA und in Brandenburg durch § 5 GKGBbg geregelt. Liegen im Ergebnis keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vor, so unterliegen die Leistungen mangels Unternehmereigenschaft nicht der Umsatzsteuer.