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Die eRechnung wird ab 2025 zur Pflicht – schnellere Bearbeitung und pünktliche Zahlung

Im Zuge der bundesweiten Digitalisierungsmaßnahmen gewinnt die elektronische Rechnungsstellung immer mehr an Bedeutung. Derzeit werden etwa 25% der Rechnungen in Deutschland in elektronischer Form erstellt. Auch wenn dieser Anteil stetig wächst, besteht -im internationalen Vergleich betrachtet- noch gewaltiger Aufholbedarf.

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die erechnung wird ab 2025 zur pflicht – schnellere bearbeitung und pünktliche zahlung ein meilenstein in der digitalisierung rechnungsverarbeitung im zuge bundesweiten digitalisierungsmaßnahmen gewinnt elektronische rechnungsstellung immer mehr an bedeutung derzeit werden deutschland nach aktuellen schätzungen noch etwa zwei drittel aller rechnungen einem papierformat erstellt 36 % digital übermittelt hier sind jedoch viele inbegriffen den rechnungsempfänger zwar elektronischer form erreichen (wie u a pdf-rechnungen) aber nicht gesetzlichen anforderungen einer entsprechen auch internationalen vergleich betrachtet besteht gewaltiger aufholbedarf so setzten länder insbesondere südamerika schon seit längerem auf eine flächendecke erechnungspflicht um dem umsatzsteuerbetrug einzudämmen doch europa kommt dynamik entwicklung europäischer vorreiter war italien wo bereits 2019 als teil einführung von sogenannten echtzeit-steuerreportings e-rechnungspflicht verabschiedet wurde entscheidenden anstoß für bringen dabei beschluss des wachstumschancengesetztes passenden fachbeitrag finden sie > < ist öffentlichen bundesverwaltung (business-to-government) 27 november 2020 business-to-business bereich (b2b-bereich) gab es bisher keine verpflichtungen das ändert sich nun am 22 märz 2024 hat bundesrat final wachstumschancengesetz zugestimmt damit steht endgültig fest dass b2b-geschäft geben 15 oktober finanzverwaltung einführendes bmf-schreiben b2b-bereich veröffentlicht welchem grundsätze neuen rechnungsformats sowie dessen anwendung dargestellt grundlegend eines rechnungsbegriffes 1 januar zu unterscheidung zwischen sonstiger rechnung führt zunächst gilt begriffsdefinitionen hinsichtlich formats unterscheiden fortan sonstigen trennen  nach § 14 abs satz 3 ustg handelt wenn diese „in strukturierten elektronischen format ausgestellt empfangen wird“ direkt entsprechende programme importiert weiterverarbeitet kann gemäß vorgaben europäischen richtlinie 2014/55/eu bzw normreihe en 16931 festgelegt sowohl rein hybriden formen erfüllt momentan zugelassenen datenmodellen zählen xrechnung hybride zugferd-format version 2 0 wesentlichen unterschied bildet lesbarkeit menschliche auge strukturierter datensatz menschen lesbar bedarf entsprechenden visualisierungssoftware zugferd-formats beinhaltet hingegen neben geforderten xml-datensatz zusätzlich einen verknüpften menschenlesbaren zum beispiel pdf-dokument dies lässt zusätzlichen arbeitsschritt visualisierung wegfallen wichtig beachten geforderte maschinelle ordnungsgemäße mit allen umsatzsteuerlichen pflichtangaben §§ 14a maßgeblich durch bestimmt bei führender rechnungsdaten rechnungsprüfung vorsteuerabzug entscheidender sollte ordnungsgemäß oder trotz erechnungs-verpflichtung sonstige allerdings allgemeinen grundsätzen rechnungsberichtigung umsatzsteuerlich erforderlichen angaben berichtigt gültig gemacht gesetzesregelungen lassen laut 6 grundsätzlich weitere rechnungsformate rechnungsaussteller -empfänger individuell vereinbart können edi-verfahren weiterhin verwendet solange verwendeten daten vorgeschriebene strukturierte rechnungsdatenformat extrahieren diesem interoperabel gehören papierrechnungen anderen worden achtung per e-mail übermittelte pdf-datei stellt dar praktische umsetzung mittels erfolgt stufenartig unternehmensgröße (entscheidend vorjahresumsatz) bemessen zeitplan sieht wie folgt aus empfangsverpflichtung e-rechnungen 01 inkrafttreten gesetzes alle unternehmen verpflichtend dürfen erechnungen ohne zustimmung empfängers ausstellen empfänger muss somit technische voraussetzungen entgegennahme anschließende validierung schaffen vorhandenes e-mail-postfach empfang ausreichend andere Übermittlungswege über schnittstellen zentralen speicherort (kunden-)portal ausstellung gesetzliche Übergangsfrist 2026 welche zeitraum digitaler Übermittlung vor rechnungsempfängers erst 2027 werden betriebe genommen erstellung versand gewährleisten verlängerte bis ende 2027 kleinbetriebe deren vorjahresumsatz 800 000 euro beträgt folglich „sonstige rechnungen“ papierform gestellt nur zusätzliche bedingung überschreiten sendeverpflichtung spätestens 2028 umsätzen b2b-leistungen inland nr zwingend einzuhalten folgenden fällen erforderlich steuerfreien 4 1-7 rechnungsausstellung gutschrift reverse-charge-verfahren 13b leistender leistungsempfänger ansässig kleinunternehmern (könnte jahressteuergesetzes Änderung 34a ustdv aufgehoben werden) pauschalbesteuerung land- forstwirtschaftliche unterliegen reiseleistungen 25 differenzenbesteuerung 25a denen teile abgerechneten leistung erechnunspflicht verträgen angesehen vertrag anhang aufgenommen dauerschuldverhältnissen erteilt beigefügtem ersten teilleistungszeitraum endrechnung restbetrag restrechnung stellen da endrechnungen darstellbar ausgeschlossen steuerfreie leistungen 8 29 kleinbetragsrechnungen fahrscheine b2c-bereich (business-to-costumer) innerdeutsche vorerst betroffen dennoch erechnungsausstellung diesen bereichen entscheiden festgelegte soll gerüst dienen weg dient erster schritt transaktionsbezogenen meldesystems welches national ebene eu-kommission angedacht (vida-initiative) vorgesehen könnten anschließend erechnungs-plattformen größerer dringlichkeit kleinunternehmen ergibt enorm beschlossenen neuerungen vorliegt daraus gewaltige finanzielle folgen versagten ergeben besonderheiten sektor kommunalen unterschiedlich praktiziert länderspezifischen e-rechnungsverordnungen jeweiligen bundeslandes abzustellen weiteren 106 gwb (artikel rl 2014/24/eu) oberschwelligen unterschwelligen werten differenziert annahmeverpflichtung liefer- dienstleistungsaufträge schwellenwert 221 (unterschwellig) bauaufträge 5 538 (oberschwellig) (kommune auftraggeber) (vgl gwb) brandenburg sachsen sachsen-anhalt thüringen oberen unteren lieferantenverpflichtung auftragnehmer) gibt bundesländern annahme- grund hierfür aktuelle wahlrecht 2b aufgrund geltenden Übergangsregelung 31 12 kommunen angewandt (weitere verlängerung jahre sehr wahrscheinlich beschlossen) regelungen 03 verabschiedeten wachstumschancengesetzes beziehen steuerbare umsätze d h unternehmerische tätigkeit kommune rahmen ihres bga ausgeführten bestimmungen umsatzsteuergesetzes unternehmens nichtwirtschaftlichen i e s jpör ausgeführt einheitliche sondern umsatzsteuerrechtlich selbstständig beurteilende vorgänge ausgeführte e-rechnung beiden abgerechnet insgesamt erteilen erteilung unerheblich ob zivilrechtlicher öffentlich-rechtlicher grundlage umsatzsteuerbare lieferung unabhängig verpflichtung z b erechv bundes daher juristische personen rechts unter übrigen – erbringung unternehmer umsatzsteuerrechtlichen notwendigkeit wesentliche erleichterung obligatorische eu-richtlinie (2014/55/eu) 18 04 geschaffen flächendeckend gewährleistet sein demnach sollten Änderungen größeren herausforderungen bezüglich verpflichteten empfangens erleichterungen leistenden ablöse oft händisch durchgeführten verspricht viel entlastung beide parteien ermöglicht vereinfachte verkürzen bearbeitungszeiten rechnungssteller pünktlichere zahlungen sichergestellt einsparpotenziale rechnungsversand porto papierkosten verzichtet weiterer vorteil flexibles arbeiten ortsunabhängige möglich prozessabläufen automatisiertes einlesen datenqualität verbessert fehleranfälligkeit verringert darüber hinaus profitieren ebenso digitalen effizientere archivierung gestellter erlaubt aufbewahrungsfrist 10 jahren 14b ustg) digitale platzsparend katastrophensicher inhalt vom 16 april 2014 rechnungsbestandteilen folgende enthalten leitweg-identifikationsnummer bankverbindungsdaten zahlungsempfängers zahlungsbedingungen alternativ fälligkeitsdatum de-mail-adresse e-mail-adresse rechnungsstellers wurden oben genannten beauftragung lieferantennummer bestellnummer abweichungen e-rechnungsverordnung prüfen fazit abschließend jüngsten entwicklungen beschlüsse fortschritt transformation betrachten grundlagen sodass praktischen begonnen verbindlich gestaffelte bundesregierung verschafft möglichkeit sanften Übergangs analogen hin einiger umstellungen hürden überwinden seien zeitlicher finanzieller personeller natur lange sicht erwartenden entlastungen zeigen vielversprechende zukunft arbeitsablaufprozesse kaufmännischen verwandte artikel

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – § 2b UStG; Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Unter Anwendung des § 2b UStG äußert sich das Bundesministerium der FInanzen in einem umfangreicheren Schreiben zu den Grundsätzen und neuen Methoden zur Ermittlung des quotalen Vorsteuerabzugs bei juristischen Personen öffentlichen Rechts.

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umsatzbesteuerung der öffentlichen hand – § 2b ustg vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen personen des rechts – ausführungen gemäß bmf-schreiben vom 12 juni 2024 praxisnah aufbereitet am hat das bundesministerium finanzen lang erwartete und bislang nur im entwurf vorliegende schreiben zum (jpör) veröffentlicht damit soll den besonderheiten besteuerung hier speziell bereich vorsteuer rechnung getragen werden neu eingeführte ermittlungsmethoden die von üblichen grundsätzen zur vorsteueraufteilung abweichen sollen notwendigen erleichterungen steuerberechnung enthalten dieser fachbeitrag stellt wichtigsten grundsätze dar erläutert diese mit eigenen fällen aus praxis schließlich erfolgt eine kurze kritische auseinandersetzung zuordnung eingangsleistungen unternehmen anwendungsschreiben klar dass sich grundsätzlich nach allgemeinen regelungen bestimmt sehen unter anderem vereinfacht dargestellt folgendes vor sind verbundene vorsteuersteuerbeträge ausschließlich umsätzen zuzurechnen berechtigen (z b weil ausgangsleistungen jpör in dem zusammenhang erbracht wird steuerpflichtig sind) so ist voller höhe abziehbar nicht vermietet ein gebäude vermietung steuerfrei 4 nr bst a sein) ausgeschlossen für sanierungskosten gebäudes vollständig abziehbar) vorsteuersteuerbeträge umsätzen sowohl als auch an wechselnde nutzer lit sein einzelnen vertragspartnern option umsatzsteuer 9 wirksam gebrauch gemacht umsätze unterliegen steuerpflicht) anteilig einem festzulegenden schlüssel oben genannten fälle beinhalten jedoch juristische person bereits i s d §§ 2 tätig unterscheidung liegt lediglich würdigung ob ausgangsumsatz oder relevanteste fall frage vorsteuerabzugs darin liegen unternehmerischen nichtunternehmerischen bezogen nichtunternehmerische betätigung kommen folgende bereiche betracht unternehmensfremde tätigkeit entnahmen privaten bedarf personals personal örtlichen feuerwehr darf örtliche hallenbad kostenlos nutzen) nichtwirtschaftliche tätigkeiten engeren sinne  z ausführung originär hoheitlicher aufgaben stadtverwaltung erzielt einnahmen ausstellung neuer pässe) beginnt auf einer übergeordneten stufte nämlich auslegung demnach leistung (hier regelfall) ausgeführt wurde besteht kein wahlrecht vollständigen beispiel erwirbt blockheizkraftwerk generiert hieraus wärme eigene schule (nichtwirtschaftliche tätigkeit) erhält hierfür zweckgebundene zuschüsse nebenprodukt entsteht strom welcher stromnetz gegen entgelt eingespeist stromlieferung unterliegt kraftwerk gas gespeist einkauf zzgl zu 11% erbringung stromlieferungen verwendet ergebnis (eigene herleitung) blockheizkraftwerks unternehmensvermögen ausdrücklich dann umfang beabsichtigten verwendung unternehmerische o g also lieferung insoweit folglich berechtigung aufteilung entsprechend 15 abs analog vorzunehmen zulässig da mehr 10% genutzt (§ 1 ustg) alternativ kann verwaltung belassen möglich aber spätere vorsteuerberichtigung zugunsten billigkeitswege 15a 7 ustae beim erwerb entschieden dieses zugeordnet obwohl gewesen wäre nächsten jahr sie fest einen erheblich höheren anteil ursprünglichen ausmachen (50%) lösung durch   besondere vorsteuerbeträgen abweichend eröffnet bmf diesem alternative methoden sachgerechten ermittlung anteils nutzung begründet dies möglichen „ unverhältnismäßigen aufwand“ regelmäßig vorläge können allerdings angewendet wenn verwendungsverhältnisse ohne schwierigkeiten wechsel inanspruchnahme beginn eines kalenderjahrs entscheidung bis eintritt formellen bestandskraft umsatzsteuer-jahresfestsetzung getroffen kameralen berichtspflichten können verhältnissen laufenden kalenderjahres verhältnisse zeitraum zwölf monaten zwischen november vorjahres 31 oktober jahres) abgestellt soweit schwankende verhältnis personaleinsatzes) berücksichtigen einzelne zeitabschnitte dürfen doppelt gar berücksichtigt abweichende methode einnahmeschlüssel teilunternehmerisch verwendete leistungsbezüge setzt ins gesamteinnahmen (unternehmerischer nichtunternehmerischer bereich) hierzu gehören insbesondere wirtschaftlichen vermietungen warenverkäufen veranstaltungen) sowie spenden steuereinnahmen finanzzuweisungen umlagen verwaltungseinnahmen gebühren beteiligungen usw dazu aufwendungen (insbesondere leistungsbezüge) verfügung stehen sondern andere empfänger weitergeleitet abführungen finanzausgleich durchleitungsspenden) ferner finanzmittel aufnahme neukrediten anleihen ähnlichen finanzierungen (weil zurückgezahlt müssen) bzw rückzahlungen vergebenen finanzmitteln danach berücksichtigende (zuschüsse ) verwendungsbezogen zuzuordnen nichtzweckgebundene (allgemeine nichtwirtschaftlichen e zwei stufen anzuwenden stufe gegenüberstellung ermittelte wert alle einheitlichen gegenstände grenze sonstigen leistungen verbrauchsmaterialien unbeachtlich! ii übrigen abziehbaren vorsteuern müssen weiterhin hinsichtlich ausschlusskriterien 3 geprüft ggf aufgeteilt steuerpflichtigen steuerfreien ausgangsumsätzen) stelle rz 20 verwiesen um unterjährige berechnung voranmeldungsverfahren durchführen vorläufig vorgesehenen haushaltsplan finanzplanung betreffenden zurückgegriffen genauso umsatzsteuer-jahreserklärung berichtigung anhand tatsächlichen werte jahres durchzuführen (vgl 16 2a ustae) repräsentativen früheren zeitraums (eines durchschnitts mehrerer jahre) endgültiger laufende keine größeren abweichungen aufgetreten gelten entsprechenden wobei betragsgrenzen 44 ustdv anwendung späteren veräußerung berichtigungsobjekts genutzte teil gegenstandes weist gesamtkaufpreis gesondert schuldet nichtwirtschaftlich genutzten ausgewiesene 14c ablauf berichtigungszeitraums verkauf angesetzte geringer dessen anschaffung herstellung teils steuerbar es sei denn bedingungen satz erfüllt während einnahmeschlüssels wieder verzichtet allein nutzungsänderung 1b 9a Änderung buchstabe c solche Änderungen vorliegen prozentuale (anteile / ändert nachdem ursprünglich ermittelt worden rn 22 beanstandet (unternehmerisch berechtigend einheitlich überwacht dokumentiert wertabgabe versteuert gegenzug entnahme v vollen veräußerungspreis vollem wiederbeschaffungspreis gesamten unterwerfen gegenstand seine bestandteile teilweisen berechtigt haben (modifikation) einrichtungsbezogener abgrenzbaren teilbereich behörde bga eigenbetrieb) zugrunde gelegt sachgerecht einrichtung grundstücke teilweise zunächst prüfen sachgerechter voraussetzungen 17 5 ff führt prüfung keinem erhaltung unterhaltung grundstücks herrühren ermitteln ansonsten anwendet jedem pauschaler vorsteuersatz geringen steuerpflichtige umsatz vorangegangenen kalenderjahr 45 000 € selben (besondere unverhältnismäßiger aufwand vorsteuerschlüsseln) pauschalen anspruch nehmen insgesamt abzugsfähigen pauschal bestimmten prozentsatz angefallenen ausgangsumsätze (einschließlich ganz verwendeten gegenständen) maßgebliche ausgehend anzunehmenden vorsteuerbetrag gesamtausgaben vermindert personalausgaben (= übrige ausgaben) umfassen ausgaben sämtliche anderen z sachausgaben fremdleistungen weitere ausgleich belasteten weiterer unsicherheiten zähler % kürzen jeweils ihren bruttowerten anzusetzen anzunehmende regelsteuersatz formel gilt prozent = (übrige 20% unsicherheitsabschlag x 100 19/119) summe (gesamtausgaben) (ein mehrere angesetzt solange wesentlich ändern zweite nachkommastelle aufzurunden pauschale entfaltet abgeltungswirkung h vorsteuerbeträge mögliche vorsteuerkorrekturen nutzungsänderungen gunsten lasten gegenständen wurden umsatzsteuerbar einschlägiger steuerbefreiungen bleibt unberührt ihre mindestens fünf kalenderjahre gebunden Übersteigt folgenden vorgenannten fünfjahreszeitraum anwendungsregelung erstmals besteuerungszeiträume geltung  die erklärung 27 fazit unserer ansicht bezweckt umfangreiche vereinfachungsmöglichkeiten erlassen vorsteuerquote über globalere“ kennzahlen haushalts abgeleitet durchbricht finanzverwaltung allgemein gültigen begrüßen verfolgt vereinfachungsansatz bringt vielzahl neuen vorsteuerermittlungsverfahren wahlrechten neue chancen risiken rahmen tax compliance management systems abgewogen handlungsleitfaden erstellt finanziellen auswirkungen ableiten beste festlegt hierbei dürfte sicherlich fachbereich federführend wechselmöglichkeiten wahl aufteilungsmethodik sollte zeitgerechten abständen neuüberprüfung erfolgen finanzielle einbußen drohen könnten geschickte sachbearbeiter nutzt gestaltungsmöglichkeiten suchen unterstützung wie ihrer gezielt effizient können? gerne kontakt uns auf! 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Forderungen aus Lieferungen und Leistungen – Entwicklung von Bilanzansätzen anhand der Beurteilung von praktischen Fallbeispielen

Der Posten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erfasst alle Ansprüche aus Geschäftsvorfäl­len, die im Rahmen der üblichen Umsatztätigkeit des bilanzierenden Unternehmens von diesem be­reits erfüllt sind, bei denen die Gegenleistung (Geldeingang) des Geschäftspartners jedoch noch aus­steht. Erfasst werden damit alle noch nicht beglichenen Rechnungen mit Umsätzen bis zum Bilanz­stichtag.

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forderungen aus lieferungen und leistungen – entwicklung von bilanzansätzen anhand der beurteilung praktischen fallbeispielen posten erfasst alle ansprüche geschäftsvorfäl­len die im rahmen üblichen umsatztätigkeit des bilanzierenden unternehmens diesem be­reits erfüllt sind bei denen gegenleistung (geldeingang) geschäftspartners jedoch noch aus­steht werden damit nicht beglichenen rechnungen mit umsätzen bis zum bilanz­stichtag gehören umlaufvermögen gem § 247 abs 2 hgb (umkehrschluss) dort unter dem „forderungen leistungen“ 266 b ii 1 bilanziert bewertung erfolgt grundsätzlich einzeln 252 nr 3 den anschaffungskosten (nennwert forderung zeitpunkt entstehens) bzw niedrigeren beizulegenden wert/teilwert 253 4 handels- steuerrecht 6 estg zudem können vermeintlich vollwertigen zwecks abgeltung eines am bilanzstichtag vorhersehbaren risikos pauschal wertberichtigt hierbei kann somit vom grund­satz einzelbewertung abgewichen steuerrechtlich ist eine abschreibung auf teilwert nur einer voraussichtlich dau­ernden wertminderung möglich s für folgenden beurteilten – sachverhalte fungiert erdachte „forderungs gmbh“ als beispielunternehmen ausschließlich ihrer sichtweise analysiert es wird davon ausgegangen dass gmbh sollbesteuerung 16 ustg unterliegt vorläu­fige forderungsbestand nach berücksichtigung pauschalwertberichtigung in höhe 000 00 eur (aus vorjahr) weist einen stand 100 gesamtbetrag forderun­gen umsatzsteuerfreien ausfuhrlieferungen betrug 28 050 angegebenen wert enthalten gegen inländischen kunden beinhalten stets 19 % ust sachverhalt 27 dezember 2023 lieferung büromöbeln an tbr forde­rungs 02 januar 2024 erstellte (ordnungsgemäße) rechnung lautet über büromöbel 5 zzgl 950   vorgang wurde gebucht geschäftsjahr zugeordnet zahlt ebenfalls umsatz realisiert betrag 31 bilanz auszuweisen das prinzip gewinnrealisierung gilt später erstellten kommt 06 bekannt kunde xy (einzelunternehmer leipzig) wegen brandes seinem betrieb 03 diesen 01 februar einstellen muss vorerst zu rechnen produktion fortgeführt einem vollständigen ausfall gerechnet forderungs­bestand 10 700 ent­halten ereignis zur unternehmensschließung führt tritt erst jahr ein de­zember keine einzelwertberichtigung dieser vorzunehmen war vollwertig handelt sich um wertaufhellende tatsache sondern wertbegründende diese besseren erkenntnis berücksichtigen abweichende wäre wenn brand vor ereignet hätte (z 2023) dann uneinbringlich bewerten wertberichtigung (siehe hierzu auch 3) forderungs hat erfahrung gebracht „x & y gbr“ ernst­hafte zahlungsschwierigkeiten geraten man geht vergleichsquote 50 betra­gen gegenüber beträgt 17 850 liegen konkrete anhaltspunkte (zahlungsschwierigkeiten kun­den) dadurch einzelwertzuberichtigen korrektur umsatzsteuer da uneinbringlichkeit i d eingetreten berechnung „x&   15 7 500 exkurs sollte gbr zahlungsunfähig sein müsste hinblick vergleich obigen entsteht finanzamt steuer zuvor bereits dieses gezahlt xyz wuppertal waren frühjahr 2022 diverse möbelstücke preis insgesamt 11 900 (inkl ust) geliefert worden forde­rung eröffnung insolvenzverfahrens zutreffend 0 abgeschrieben wor­den mitte traf schreiben er mitteilt seine vermögenslage unerwartet gebessert habe lage sei offene begleichen ging grund vorgenommene abwertung entfallen wert­aufgeholt zugeschrieben jahresabschluss angesetzt berichtigt fällige schuld erfüllungsbetrag bilanzposten „sonst verbindlichkei­ten steuern“ c 8 ausgewiesen nachgewiesene ausfallrisiko bewertet seit jahren hier­für vorjahr berücksichtigt bisher + zwischensumme 101 (ewb) wertaufgeholte forderung  auslandsforderungen 72 (19 eur) 647 61 303 bemessungsgrundlage pwb 89 353 pauschalen 787 wurden erhöht ermittlung bilanzansatzes ewb x& neu bilanzansatz 109 563 sie fragen deren oder ande­ren steuerlichen themen haben nehmen gerne kontakt uns verwandte artikel

Das Wachstumschancengesetz – eine Einordnung für Kommunen

Das Wachstumschancengesetz ändert eine Vielzahl von bestehenden Gesetzen. Dieser Fachbeitrag fasst zusammen, welche konkreten Auswirkungen sich nun für die Kommunen ergeben.

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das wachstumschancengesetz – eine einordnung für kommunen es war als positiver impuls die angeschlagene deutsche wirtschaft gedacht und wurde zum politischen spielball gesetz zur stärkung von wachstumschancen investitionen innovation sowie steuervereinfachung steuerfairness (wachstumschancengesetz) vom ursprünglich geplanten entlastungsvolumen rund 7 milliarden euro pro jahr blieben am ende nach einem neunmonatigen gesetzgebungsprozess nur noch 3 2 entlastungen übrig ziel des wachstumschancengesetzes ist liquiditätssituation unternehmen zu verbessern impulse setzen daneben soll steuersystem an zentralen stellen vereinfacht werden durch anhebung schwellenwerten pauschalen sollen vor allem kleine betriebe bürokratie entlastet ändert vielzahl bestehenden gesetzen dieser fachbeitrag fasst zusammen welche konkreten auswirkungen sich nun ergeben erneute befristete einführung der degressiven afa anlagevermögen degressive abschreibung bewegliche wirtschaftsgüter anlagevermögens bereits während corona-pandemie (zweites corona-steuerhilfegesetz) 01 januar 2020 eingeführt später (viertes bis 31 dezember 2022 verlängert wahlrecht können im rahmen ihrer gewerblicher art (bga) gebrauch machen zunächst geplant mit wirkung oktober 2023 wieder einzuführen letztlich jedoch beschlossen dass solche in anspruch genommen kann dem märz 2024 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind allerdings darf anzuwendende prozentsatz höchstens zweifache bei linearen jahres-afa betracht kommenden prozentsatzes betragen 20 % nicht übersteigen spätere wechsel möglich begünstigungszeitraum lediglich neun monaten leider keine langfristige regelung planungssicherheit praktischen umsetzung gibt da auf den zeitpunkt anschaffung herstellung abgestellt wird entsprechende auch folgejahren abgeschrieben praktische relevanz bereich bga aber wohl relativ gering kommunalrechtliche regelungen stehen anwendung steuerlichen entgegen steuerrechtliche eines andere wertansätze haben haushaltsrechtlichen abschreibungsmöglichkeiten wohnungswirtschaft gebäude wohnzwecken dienen steuerpflichtigen jahres fertigstellung 5 ermöglicht erfolgt zeitanteilig steuerpflichtige hat ein wechseln solange absetzung vorgenommen absetzungen außergewöhnliche technische wirtschaftliche abnutzungen zulässig soweit diese eintreten gewechselt alle wohngebäude mitgliedstaat europäischen union wirtschaftsraumes belegen zeitlich dann erfolgen wenn gebäudes zwischen 30 september 2029 begonnen fall obligatorische vertrag rechtswirksam abgeschlossen sonderabschreibung mietwohnungsneubau § 7b estg betragsmäßig angepasst sonderabschreibungen u a baumaßnahmen grund august 2018 (bisher 2027) gestellten bauantrags einer diesem zeitraum getätigten bauanzeige neue bisher vorhandene wohnungen tatsache lücke aufweist gesetzgeberisch tatsächlich so gewollt anschaffungs- herstellungskosten dürfen inanspruchnahme 200 4 800 euro) je quadratmeter wohnfläche bemessungsgrundlage beträgt maximal 000 500  sonderabschreibungen abnutzbare 7g abs investitionskosten über fünf jahre gilt gewinngrenze vorangegangenen wirtschaftsjahr überschritten zukünftig 40 erweiterung verlustvortrages gewerbesteuer erwirtschaftet betrieb einen verlust grundsätzlich vortragsfähig betrag 1 million zukunft unbeschränkt verrechenbar übersteigende teil aktuell 60 gesamtbetrages einkünfte verlustvortragsjahres 2027 verrechenbare anteil 70 erhöht dies einkommen- körperschaftsteuer beim bleibt ab 2028 er einheitlich liegen sonderregelung befürchteten einnahmeverluste seiten gemeinde führt konsequenz betragsmäßigen ungleichbehandlung verschiedenen ertragsteuerarten widerspricht somit eigentlich gesetzeszweck entbürokratisierung vereinfachung steuerrechts anpassung grenzen geringwertige (gwg) sammelposten diskutierte gwg-grenze oben erhöhung sammelpostens auflösung drei grenze bleiben unverändert gwg weiterhin aufzulösen erechnungspflicht Änderung ustg sieht zwingende verpflichtung elektronische rechnungen zumindest empfangen verarbeiten spätestens müssen sämtliche unternehmer – also gegenüber anderen unternehmern ausstellen details lesen sie > gesonderten fachbeitrag! < ermäßigter umsatzsteuersatz zweckbetriebe formulierung 12 nr 8 bst a) satz klargestellt zweckbetrieb einschränkung ermäßigten steuersatzes prüfen um besonderen 66 68 ao handelt „regulärer“ 65 uneingeschränkt ermäßigte steuersatz relevant unterscheidung gemeinnützigen darstellen (z b krankenhäuser altenheime landwirtschaftliche betriebe) wettbewerbssituation privaten dritten führen grenzwerten kleinunternehmer mehr verpflichtet umsatzsteuer-jahreserklärung finanzamt anzugeben ausnahme ausdrücklich steuererklärung anfordert darüber hinaus steigt umsatzsteuer vierteljährlichen voranmeldungen einzureichen steuer kalenderjahr außerdem ist-versteuerung 600 angehoben kommunalen dürfte hier sein ohne wertgrenze umsätze aus land- forstwirtschaftlicher tätigkeit 9 0 zusammenfassende einschätzung ob nennenswertes wirtschaftswachstum deutschland bringen hoffen gerade halten Änderungen man muss berücksichtigen vorrangig öffentlichen sektor generiert daher hauptadressat insbesondere hinsichtlich beabsichtigten bürokratieabbaus wären größere wünschenswert gewesen unter anderem wegen vielschichtigen interessen immer durchsetzbar immerhin liegt inzwischen weiterer gesetzesentwurf namen her richtige richtung geht seit mitte entwurf bürokratieentlastungsgesetz wir unserem newsletter laufenden fragen dessen themen nehmen gern kontakt uns verwandte artikel

Das steuerliche Einlagekonto für Betriebe gewerblicher Art ab 2022

Das BMF hat mit Schreiben vom 04.04.2022 verfügt, dass für Betriebe gewerblicher Art (BgA) ab dem Veranlagungszeitraum 2022 zwingend ein steuerliches Einlagekonto zu führen ist. Was es mit dem steuerlichen Einlagekonto auf sich hat und welche Folgen sich ab 2022 ergeben, erfahren Sie in diesem Fachbeitrag.

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das steuerliche einlagekonto für betriebe gewerblicher art ab 2022 bundesministerium finanzen (bmf) hat mit schreiben vom 04 verfügt dass (bga) von juristischen personen des öffentlichen rechts dem veranlagungszeitraum zwingend ein steuerliches nach § 27 kstg zu führen und jährlich fortzuschreiben ist bisher bestand hier in der praxis vielen fällen wahlrecht ob dieses freiwillig geführt wird was es steuerlichen auf sich welche folgen die steuererklärungen bga ergeben erfahren sie diesem fachbeitrag wofür relevant? beim handelt nicht um bankkonto oder konto innerhalb buchführung sondern stellt lediglich eine rechengröße dar nur fiktiv ertragsteuerliche zwecke bildet summe (über nennkapital hinausgehenden) einlagen eines gesellschafters gesellschaft umfang gelten auszahlungen aus an den gesellschafter als steuerpflichtige ausschüttungen steuerfreie einlagenrückgewähr liegt gedanke grunde rückzahlung früheren keinen durch betrieb erwirtschafteten gewinn darstellt versteuert werden müsste solche einer laufenden gewinnausschüttung abzugrenzen auch noch über viele jahre hinweg braucht möglichkeit verbindlich festzuhalten dafür nutzt man grundsätzlich fortlaufend zeitlich unbegrenzt sein jeweils zum jahresende finanzamt einen bescheid gesondert festgestellt einlagekontos ermittelt vereinfacht vorjahres zuzüglich neuer abzüglich im jahr steuerlich wirksame formelle bestätigung verwendung mittels offizieller bescheinigung notwendig verhältnis einem seiner trägerkörperschaft entspricht kapitalgesellschaft ihrem (vgl bfh 09 08 1989 i r 4/84) daher sind grundsätze genauso anzuwenden vgl abs 7 ohne eigene rechtspersönlichkeit seine können 20 1 nr 10 bst b) estg kapitalertragsteuer unterliegen wenn dort genannten grenzen 350 000 euro umsatz 30 pro überschritten betriebsvermögensvergleich dabei gilt immer dann ausgeschüttet er rücklagen zugeführt bezüge gehören jedoch einnahmen demnach soweit stammen beträge verwendet zur ermittlung bestandes bei körperschaftsteuererklärung anlage kst fa einzureichen neben körperschaftsteuerbescheid jeweiligen „bescheid gesonderte feststellung besteuerungsgrundlagen 2 kstg“ erlassen Änderung gibt warum? war zumeist mangels kapitalertragsteuerpflichtigen oft bmf-schreiben ändert bestehende 28 01 2019 („auslegungsfragen betrieben schuldner kapitalerträge“) entscheidende besteht darin zukünftig außerdem bmf wie zweifel anfangsbestand ermitteln anpassung geworden weil bundesfinanzhof urteil 2020 fragen entschieden hatte urteilsgrundsätzen unabhängig davon festzustellen gewinnermittlungsart vorliegt betragsgrenzen satz urteilsgrundsätze nun letzten endenden wirtschaftsjahr allgemein kam vergangenheit wieder praktischen problemen abwechselten verpflichtung einigen jahren anderen diese probleme da nunmehr führt konkret teils erheblichem ermittlungsaufwand (erstmaligen) vor? durchgängig wurde ergibt v m also 31 12 2021 bereits keine größeren allgemeinen grundsätzen erhöhen sowie eventuelle gewinnverwendungen mindern gemeinnützigen (gbga) wirtschaftliche geschäftsbetrieb regiebetrieb wirtschaftlichen übrigen drei sphären rahmen gemeinnützigkeit (zweckbetrieb vermögensverwaltung ideeller bereich) kann verzichtet vorzunehmen feststellungen schluss wirtschaftsjahres (erstjahr) entsprechende erklärung abzugeben vereinfachungsgründen überhaupt erfolgt erstjahr vorhandenen eigenkapitals beginn wirtschaftsjahrs bzw vergleichbare kapitalgröße übersteigt seit systemwechsel halbeinkünfteverfahren (2001) geleisteten verlustausgleichseinlagen geleistete liegen vor ausgleichszahlung begründende verlust annahme verdeckten gemindert gewinne regiebetriebs begründen eigenkapitalveränderung rücklagenbildung abgeführt folglich enthalten vereinfachungsregelung durchgängige unmittelbar vorangegangenen diesen steht aber frei erklärungen bis letztmalig buchführungs- betragsvoraussetzungen (350 gewinn) erfüllt eigenkapitalveränderungen entsprechenden veränderung bestands eigenkapitalzugänge stellen ihrer auflösung sinne wirtschaftsjahren erwirtschaftet stehengelassen worden denen oben zusätzlich nachgewiesene verlustausgleich geleistet hierzu beispiel (regiebetrieb) halbsatz (sog unterjahr) 10t € dieser handelsrechtliche stehenlassen eigenkapital verfügung 02 Überjahr) 40t h insgesamt 50t 03 außerhalb zugang „stehenlassen“ sog unterjahr s d gewinns Überjahr bildung rücklage erhöht maßgebliche ausschüttbare beträgt 5 (eigenkapital 50 t€ / 0 t = 40 t€) gewinnverwendung leistung 3 behandeln löst besteuerungstatbestand damit kapitalertragsteuerpflicht vorbehaltlich anwendung insoweit verwendungsrechnung vorliegend unterliegt betrag erwirtschaftete restbetrag abflussjahr beurteilung beispielfalls auswirkung neuregelung praxis? verbindliche feststellen rechtssicherheit hinblick dessen entwicklung hergestellt herausforderung muss jahres tatsächlich (insbesondere wirtschaftsgüter z b gründung) aller verlustausgleiche 2001 stehengelassener „Überjahren“ haben aufgelösten hierfür ausgangspunkt einfach (ohne nennkapital) anzusetzen zwar erfreulich ihren 4 einnahmeüberschussrechnung nächsten problem analog rz o g bmf-schreibens geschätzt könnte problematisch notwendigen aussagekräftigen unterlagen trägerkörperschaften aufzufinden zeitraum zwanzig zurück reicht steuer- kommunalrechtlichen aufbewahrungsfristen regel lange abgelaufen mehr bekannt belegt werde anerkannt Überhaupt zeigen müssen genau finanzämter anfangsbestandes prüfen interesse steuerpflichtigen möglichst hoch finanzamtes niedrig wenigen ausnahmefällen rückwirkenden korrektur sollte (erstmalige) halbherzig durchgeführt vollständiger hoher zukunft erst beendigung erheblichen reduzierung eventueller steuerforderungen themen nehmen gern kontakt uns verwandte artikel

Steuerliche Neuregelungen für Photovoltaik-Anlagen – noch viele Fragen offen – Eine Einschätzung der Neuregelungen aus kommunaler Sicht

Zur Beschleunigung der Energiewende und der Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 sowohl für die Ertragsteuer, als auch für die Umsatzsteuer neue und großzügige Regelungen eingeführt.

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steuerliche neuregelungen für photovoltaik-anlagen – noch viele fragen offen eine einschätzung der aus kommunaler sicht – aktualisierung durch bmf-schreiben vom 17 juli 2023   zur beschleunigung energiewende und förderung erzeugung erneuerbarer energien hat gesetzgeber mit dem jahressteuergesetz 2022 sowohl die ertragsteuer als auch umsatzsteuer neue großzügige regelungen eingeführt rückwirkend ab jahr gilt steuerbefreiung nach § 3 nr 72 estg einnahmen im zusammenhang betrieb von gibt es lieferung den innergemeinschaftlichen erwerb einfuhr deren komponenten einen neuen nullsteuersatz bei gelten kleinere anlagen sollen private investitionen fördern indem folgen minimiert bürokratie abgebaut werden neben privaten sind jedoch öffentliche einrichtungen begünstigt da europarechtlich vorgegebenen spielraum möglichst weit ausnutzen wollte photovoltaik-anlage in einem bga satz 1 entnahmen a) auf an oder einfamilienhäusern (einschließlich nebengebäuden) nicht wohnzwecken dienenden gebäuden vorhandenen photovoltaikanlagen einer installierten bruttoleistung laut marktstammdatenregister bis zu 30 kw (peak) b) sonstigen 15 je wohn- gewerbeeinheit insgesamt aber höchstens 100 pro steuerpflichtigen mitunternehmerschaft wird regel anwendung buchstabe frage kommen maximale anlage übersteigen darf liegt ihnen ein gewerblicher art (bga) vor umfasst so hieraus genannten grundsätzen steuerfrei behandeln vergütung das netz eingespeistem strom ist dann gewinnermittlung mehr steuerpflichtige betriebseinnahme berücksichtigen wichtig beachten dass unmittelbarem wirtschaftlichen stehende ausgaben 3c abs betriebsausgaben abgezogen dürfen ausschließlich mehrere welche unter fallen 2 kein gewinn ermitteln diesen fällen besteht keine verpflichtung steuererklärungen beim finanzamt einzureichen außerdem höchstgrenze steuerpflichtigem Überschreiten greift steuerpflichtiger sinne des 6 kstg selbst sondern ihn tragende juristische person öffentlichen rechts (jpör) vgl bfh-urteil 13 märz 1974 i r 7/71 demzufolge entscheidend ob zusammengefasst können müssen sie mehreren aufzuteilen hierzu finanzgericht münster urteil 21 april 2021 k 3663/18 grundsatzentscheidung getroffen klärt einzelfragen bmf am anwendungsschreiben „ (§ nummer einkommensteuergesetz estg)“ erlassen um größe photovoltaikanlage beurteilen die bruttoleistung nach kilowatt abzustellen steuerbefreit jeweiligen gebäude dazu gehören nebengebäuden (z b gartenhäuser garagen carports) dachintegrierte fassadenanlagen erforderlich betreiber pv-anlage eigentümer gebäudes freiflächen sind nicht steuerbefreit unabhängig prüfung erfolgt zweistufig ersten stufe objektbezogene betriebenen jeweilige gebäudeart zulässige einhalten zweiten schritt prüfen (peak)-grenze einhält dabei maßgeblichen leistungen aller begünstigten betrieben ermittlung addieren alle verwendung erzeugten stroms den einnahmen gehören einspeisevergütung entgelte anderweitige stromlieferungen mieter) aufladen elektro- hybridelektrofahrzeugen zuschüsse vereinnahmte erstattete  neben laufenden erträgen einmalige gewinne verluste veräußerung oder entnahme sofern nur steuerfreie s d erzielt investitionsabzugsbeträge 7g januar endenden wirtschaftsjahr anspruch genommen zum 31 dezember gewinnwirksam hinzugerechnet wurden abzugsjahr rückgängig machen geplante steuerfreien führt ungeklärte trotz inzwischen ergangenen bmf-schreibens ergeben sich doch genauerer betrachtung immer einige offene z Übergang zwingenden ausschüttung betriebsvermögen bereich vermögensverwaltung? zuge dessen betriebsaufgabe erklären Übergangs- aufgabegewinn sind? vermutung nahe diese unterliegen praktischen auswirkungen bestehen höhe 0 euro grund bereits regelung rückgängigmachung investitionsabzugsbeträgen zweifel steuernachzahlungen verzinsung aufgrund geänderten rechtslage begründet insoweit wäre billigkeitsregelung finanzverwaltung wünschenswert gewesen umsatzsteuerlichen neuregelung erst betritt deutsche neuland denn kannte man bisher deutschen steuerrecht beachte hierbei steuerpflicht % auszugehen unterscheidung mag blick unbedeutend anmuten nämlich vorsteuer-abzug welcher möglich 12 ustg beträgt steuer lieferungen solarmodulen einschließlich wesentlichen speicher dienen speichern wenn nähe privatwohnungen wohnungen sowie anderen gemeinwohl dienende tätigkeiten genutzt installiert voraussetzungen satzes erfüllt installierte betragen bezeichneten gegenstände erfüllen installation steuersatz demnach voraussetzung anderem maximalleistung wenden jpör also 2b betreiben rahmen eines 01 abgenommenen vorsteuern gegenzug entfällt besteuerung unentgeltlichen wertabgaben selbstverbrauchten hintergrund dieser einspeisen unternehmerische tätigkeit begründen grundsätzlich kleinunternehmerregelung 19 fällt (da umsätze regelmäßig 22 000 betragen) genuss vorsteuerabzugs anschaffung verzichtet entscheidung fünf jahre bindend ansonsten rückzahlung vorsteuer drohen könnte hier soll gesetzliche zukünftig unterliegt daher vorsteueranspruch ergibt Überlegung bedingt hersteller lieferanten ihre preise entsprechend senken kunden weitergeben praxis dürfte gegenteil fall sein hand aktuellen profitieren meisten gerade personen ohnehin dennoch kommt betracht 27 februar veröffentlicht welches detailfragen umsatzsteuerlicher klären dieses schreiben regelt umgang eigenverbrauch erzeugtem fallende entfallen 1b 9a vorliegen („ erübrigt mangels steueranfall (steuersatz %) vorsteuerabzug„ ) inkonsequent null steht darüber hinaus entwurf umsatzsteuer-anwendungserlass (ustae) abschnitt 18 ergänzt belegenheitsvoraussetzungen darin folgende relevante festlegungen enthalten „Öffentliche andere liegen 4 11b 14 20 25 29 8 hoheitliche ideelle verwendet container ebenfalls nullsteuersatzes erforderlichen gebäudebegriff soweit übrigen schulcontainer etwa auslagerung schulklassen wegen sanierungsarbeiten werden) “ (a sätze 5 ustae) stellt klar begünstigte entsprechenden befindet demselben grundstück zwischen räumlicher form einheitlichen gebäudekomplexes) unterschiedlich genutzten a ustae wie folgt „wird zwecke teilweise gewerblichen zwecken) dies unschädliche nutzung sehr hinter schädlichen zurücktritt begünstigung sachgerecht hiervon engem ihr eigener zweck zukommt (beispielsweise hausmeisterwohnung gewerbekomplex) entfallenden nutzflächenanteile weniger 10 gesamtgebäudenutzfläche ausmachen “ gegeben Übrigen lieferer nachzuweisen ausreichend nachweis erwerber erklärt er begünstigtes handelt erklärung kann vertraglichen vereinbarung beispielsweise kaufvertrag erfolgen insbesondere jene praktisch relevant anwenden stichtag alte anzuwenden war datum abnahme fazit steuerlichen hinsichtlich ertrag- begrüßen wahrscheinlich längere tatsächlich bürokratieabbau führen erklärungspflichten einschränken existiert umsatzsteuerliche ertragsteuerliche entsprechende zeigt einmal gesetzgebungsverfahren politischen gründen oft schneller vorangetrieben folgefragen geklärt wirkung bzw sollten weitere haben nehmen gern kontakt uns verwandte artikel

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

Das Bundesministerium der Finanzen setzt mit Schreiben vom 20.10.2022 beim Thema Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Gebäuden die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre um und wendet die Grundsätze verbindlich für die Finanzverwaltung an.

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vorsteueraufteilung nach § 15 absatz 4 ustg bei gemischt genutzten grundstücken – bmf-schreiben vom 20 10 2022 das bundesministerium der finanzen setzt mit schreiben beim thema abs gebäuden die höchstrichterliche rechtsprechung letzten jahre um und wendet grundsätze verbindlich für finanzverwaltung an 1) ausgangslage den vorsteuerabzug eines unternehmers 1 aus einer eingangsleistung ist maßgeblich ob damit in zusammenhang stehende ausgangsleistung zu steuerpflichtigen umsätzen führt dabei verwendungsabsicht im zeitpunkt des leistungsbezuges entscheidend es kommt zunächst auf direkte zuordnung von eingangs- nur wenn bezogene leistung nicht ausschließlich zum berechtigende oder 2 3 ausschließenden zwecken verwendet werden soll eine indirekte zurechnung bestimmten ausgangsumsätzen möglich dann aufteilung vorsteuerbeträge notwendigerweise vorzunehmen hierfür ein wirtschaftlich präziser aufteilungsmaßstab anzuwenden insbesondere war jedoch vergangenheit lange klar welchen berücksichtigen sind nutzte hierzu stets flächenschlüssel schloss anwendung anderen aufteilungsmaßstabes gar umsatzschlüssels praktisch 2) inhalt bmf-schreibens durch wird zuerst stand bezug genutzte grundstücke zusammenfassend dargestellt jahren haben sich bundesfinanzhof europäische gerichtshof mehrfach diesem befasst so ständige entwickelt unionsrechtlichen regelungen mehrwertsteuer-systemrichtlinie nimmt folgenden urteile direkt genommen eugh urteil 8 november 2012 c-511/10 (die wahl abweichenden vorsteuer-aufteilungsschlüssels grundsätzlich zulässig) bfh 23 august 2013 v r 19/09 (zwingende wirtschaftlichen unzulässig kein präzises ergebnis erzielt wird) 7 mai 2014 1/10 (anwendung umsatzschlüssel zulässig keine präzisere ist) juli 2/10 (bei regelmäßig präziseste methode) 9 juni 2016 c-332/14 (wenn praxis schwer durchführbar anteilige betracht) xi 31/09 anschaffungs- herstellungskosten gebäudes gesamten verwendungsverhältnisse maßgeblich) 26 april 2018 23/16 zeitlich abwechselnder nutzung nutzungszeiten einem präziseren ergebnis) 11 2020 7/20 dem keinem präzisen erhebliche unterschiede ausstattung verschiedener räume bestehen) stellt nun gültige rechtsmeinung umsetzung höchstrichterlichen umfangreich dar letztlich umsatzsteuer-anwendungserlass entsprechenden stellen neuen ergänzt angepasst a ustae fall 3) neuregelung zur eingangsleistungen zwischen erhaltungsaufwendungen differenzieren grundsatz vorrangs direktzuordnung gilt rz 14 legen fest regeln vorsteuer erhaltung unterhaltung leistungen allgemeinen grundsätzen soweit berechtigenden bzw diesen zuzuordnen verbleibenden sachgerecht aufzuteilen gebäude einen unternehmer angeschafft hergestellt dieses sowohl vorsteuerunschädliche als auch vorsteuerschädliche umsätze beabsichtigt dagegen entfallenden einheitlich abziehbaren teil vorherige berechtigen ausschließen durchzuführen muss sachgerechten aufteilungsschlüssel erfolgen kommen neben gesamtumsatzschlüssel andere betracht anderer er präziseres liefert objektbezogener schlüssel umbauten raum weitere können einzelfall sein außerdem festgelegt dass mehrere zwingend methode auswahl anzuwendenden obliegt fällen heißt besteht wahlrecht anwenden möchte finanzamt kann daraufhin überprüfen sie da unzutreffenden besteuerung führen darf hinsichtlich aufteilungsschlüssels grundstücks unternehmen entsprechend beispielsweise feststellung unternehmerischen mindestnutzung % satz konkreten objektes zukunft bindend sofern umsatzsteuerfestsetzung jahr erstmalige festlegung formell bestandskräftig bindung aufteilungsverfahrens Änderung tatsächlichen verhältnisse wie etwa größeren umbauarbeiten neu gewählt 4) konkrete sehr ausführlich möglichen aufteilungsschlüsseln stellung bleibt schon getroffenen objektbezogene vorrangige dieser aufteilungsmethode darstellt flächenberechnung gebäudeinnenflächen ohne außenflächen stellplätze einzubeziehen grundflächen aller anzusetzen unabhängig davon wohn- gewerbeflächen handelt flächen versorgung gemeinsam genutzt (z b technikräume treppenhaus fahrradabstellräume waschküchen) bleiben unberücksichtigt anerkannte wohnflächenverordnung) angewandt abweichend objektbezogenen angewendet ersterer würde unterschiedlich erheblich voneinander abweicht immer angenommen dicke decken wände innenausstattung unterscheiden erheblicher unterschied liegt vor luxuriös aber schlicht ausgebaut gebäudeteil besonderer aufwändiger herstellungsaufwand anfällt ausreichend unterschiedliche anzahl art strom- wasseranschlüssen private gewerbliche mieter ausnahmsweise unternehmens nämlich z verwaltungsgebäuden diese dienen abweichungen geschosshöhe bestehen hiervon ausgegangen gebäudeteile unterschiedlichen geschosshöhen ansonsten beurteilen ebenfalls präzise erwerb herstellung verhältnis ertragswerte verkehrswertermittlung derselben sporthalle erforderlich 5) einschätzung ausdrücklich begrüßt anwendet somit klarheit rechtssicherheit schafft allen offenen daher einzelfallbezogen welcher gestaltungsspielräume liquidität exakteren rechtssichereren vorsteuer-abzug gesteigert fragen nehmen gern kontakt uns verwandte artikel

§ 4 Nr. 29 UStG – Gestaltung bei der öffentlichen Hand

Bereits zum 1. Januar 2020 wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 29 UStG eingeführt. Dadurch sollte eine Steuerbefreiungsvorschrift für Kostengemeinschaften nach Art. 132 MwStSystRl in nationales Recht umgesetzt werden. Demnach sollen Dienstleistungen von Personenzusammenschlüssen (z.B. Zweckverband) an ihre Mitglieder (z.B. Kommunen) steuerfrei sein, wenn die Mitglieder diese Dienstleistungen unmittelbar zur Ausübung von Tätigkeiten verwenden, die dem Gemeinwohl dienen oder bestimmten Steuerbefreiungstatbeständen unterliegen.

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§ 4 nr 29 ustg – eine effektive gestaltungsnorm zur vermeidung der umsatzsteuer bei öffentlichen hand? bereits zum 1 januar 2020 wurde im rahmen des jahressteuergesetzes 2019 die steuerbefreiungsvorschrift eingeführt dadurch sollte für kostengemeinschaften nach art 132 mwstsystrl in nationales recht umgesetzt werden demnach sollen dienstleistungen von personenzusammenschlüssen (z b zweckverband) an ihre mitglieder kommunen) steuerfrei sein wenn diese unmittelbar ausübung tätigkeiten verwenden dem gemeinwohl dienen oder bestimmten steuerbefreiungstatbeständen unterliegen weiterhin darf zusammenschluss nur gegen exakte kostenerstattung tätig und es keine wettbewerbsverzerrung vorliegen praxis vorschrift bislang kaum angewandt da tatbestandsvoraussetzungen auslegungsbedürftig sind gewünschte rechtssicherheit ausblieb nun hat sich das bundesministerium mit einem einführungsschreiben (bmf-schreiben vom 19 juli 2022) zu den inhalten geäussert diesem beitrag wird ausschließlich auf auswirkungen hand eingegangen formfreiheit wahl rechtsform unter berücksichtigung jeweiligen landesrechtlichen vorschriften kann öffentliche entscheiden ob privatrechts ag gmbh) erbracht einer juristischen person rechts als organisationsform bedient begünstige personenzusammenschlüsse können insbesondere zweckverbände anstalten deren nutzern gemeinsame kommunalunternehmen arbeitsgemeinschaften bereich sozialrechts wichtige voraussetzung ist dass personenzusammenschluss ein selbständiger unternehmer i s d 2 abs mindestens zwei zusammenschließen vereinbarungen kostenteilung mehreren unternehmern bzw nichtunternehmern (sog aufwandpool) genügen nicht begünstigte leistungen personenzusammenschlusses gegründete dann weiteren voraussetzungen umsatzsteuerfreie erbringen dabei vorausgesetzt seine muss folglich auch nichtmitglieder so hier sofern greift steuerpflichtigen ausgegangen berufen bestehen folgende möglichkeiten erbringt steuerfreie kumulativ erfüllt steuerpflichtige bestimmte gleichartige anderen wettbewerbsverzerrend daher scheidet anwendung aus weiterer steuerbefreiungstatbestand fall andere inobhutnahme kindern 23/25 ustg) steuerfreien jedoch befreit alle somit steuerpflichtig soweit anderweitige anwendbar 3 bezieht mitglied um handeln insoweit dienende steuerbare 11b 14 bis 18 20 25 27 bezeichneten  zu dienenden steuerbaren gehören anderem §§ 2b unternehmerischen kommunen länder bundes gleiches gilt religionsgemeinschaften erfüllung verkündigungsauftrags unmittelbarkeit jeweilige erbrachte sonstige leistung beim ausführung begünstigten zwecke verwendet begünstigt hingegen lediglich mittelbar umsätzen mitgliedern solche bezogen allgemeine verwaltungsleistungen) dies beispielsweise buchführung eingabe pflege stammdaten/stammsätzen bestandsdaten erstellung verarbeitung rechnungen rechtsberatung supportbereich reinigungs- verpflegungsleistungen aufgaben organisation personalwesen/-gestellung vertrieb raumüberlassung 5 wettbewerbsverzerrungen laut ausführungen bmf befreiung marktteilnehmern wettbewerbsnachteil entsteht reale gefahr besteht genommen zukunft führen indizien zweckwidrige steuerbefreiung ausnutzung erheblichen synergieeffekten gleichen erheblichem umfang entgeltlich am markt verlagerung externen beliebigen bedürfnisse seiner zugeschnittenen erfolgt obwohl derartige ohne weiteres angeboten könnten ergebnis allein optimierung umsatzsteuerlichen vorbelastungen vordergrund steht gegensatz weiten auslegung ausdrücklich sicher kundschaft unabhängig jeder besteuerung erhalten bleibt damit soll wettbewerbsklausel restriktiv ausgelegt sinnwidrig eingeschränkt spannend dokumentations- nachweispflicht ebenfalls genaue analyse objektiven marktumstände möglich 6 genuss kommen vereinbarte entrichtete entgelt genauen kostenersatz abrechnung selbstkostenbasis anteilig gemeint einzubeziehen sachkosten personalkosten externe finanzierungskosten z jährlich basis durchschnittlichen umsatzes deckung finanzbedarfs satzungsgemäße umlage erhoben falle eines hohen ansatzes satzungsgemäßge rückzahlung erfolgen gewinnerzielungsabsich dieser tatbestandsvoraussetzung ausgeschlossen 7 beschränkung inland müssen ansässig missbräuchlichen gestaltungen entgegengewirkt 8 beispiel lt interkommunalen zusammenarbeit) infrastruktureinrichtungen sozial- jugend- gesundheitsverwaltung tourismus privatrechtlicher grundlage einen übertragen kooperierenden personen nichtsteuerpflichtige gelten fassen durch aufgabenübertragung -ausführung hochschulen universitätskliniken gegründet 9 fazit wir begrüßen inhalte bmf-schreibens welche nunmehr anwendungsbereich konkretisieren mehr sorgen doch gerade hinblick neue unternehmereigenschaft verbundene kernfrage wie vor offene fragen auslegungsbedürftige fälle schreiben geklärt steuerbefreiungstatbestände fehlerhaft beurteilt wesentlichen steuernachforderungen ziel ausgleich wettbewerbsnachteilen denjenigen unternehmen gebildet eigene angestellte umsatzsteuerliche organschaft umsatzsteuerneutral lassen sehr hohe hürden unserer auffassung nach auslegungsbedürftigen erreicht offenkundige gestaltungsabsichten üblich direkten ausschluss norm dürfte (leider) seltener vorkommen beraten sie gerne bitte nehmen hierzu kontakt uns verwandte artikel

Steuermythen – Fünf Irrtümer

Steuern sind allgegenwärtig. Jeder wird damit zwangsläufig konfrontiert. Sei es zum Beispiel Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kfz-Steuer oder Grundsteuer. Dabei kommt es immer wieder vor, dass verkehrte Annahmen vorliegen und dadurch leichtfertig eine strafbare Steuerverkürzung vorgenommen wird.

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steuermythen – fünf irrtümer steuern sind allgegenwärtig jeder wird damit zwangsläufig konfrontiert sei es zum beispiel lohnsteuer umsatz­steuer kfz-steuer oder grundsteuer dabei kommt immer wieder vor dass verkehrte annahmen vorliegen und dadurch leichtfertig eine strafbare steuerverkürzung vorgenommen jedoch schützt bekanntlich unwissenheit strafe nicht die leicht­fertige kann als ord­nungswidrigkeit mit einer geldbuße von bis zu 50 000 00 eur geahndet werden um gar erst in diese schieflage geraten im folgenden auf häufige eingegangen 1 muss steuererklärung machen! alle deutschen staatsbürger besitzen steuer-identifikationsnummer dies ist elfstellige zahl vom bundeszentralamt für vergeben wiederkehrend hält sich hartnäckig das gerücht auch besitzer abgeben aber der fall bei den meisten arbeitnehmern hat arbeitgeber bereits anfal­lenden an fi­nanzamt abgeführt ansonsten schreibt einkommensteuerge­setz eindeutig wer verpflichtet abzugeben wir empfehlen grundsätzlich anzufertigen regel erstattung zwischen 100 gerechnet 2 erhöhte entfernungspauschale gilt reisekosten! inoffiziell pendlerpauschale genannt können 0 30 jeden vollen kilometer wege wohnung erster tätigkeitsstätte (einfache strecke) steuerlich geltend gemacht ab 2021 pendler dem 21 entfernungskilometer höhere 35 2022 38 je häufig angenommen reisekosten wie z b geschäftsreisen dieser annahme obliegt ein irrtum gelten weiterhin gefahrenem (hin- rückfahrt) 3 kurzarbeitergeld elterngeld krankengeld arbeitslosengeld i haben keine steu­erlichen auswirkungen! gerade zeiten corona-pandemie waren viele personen arbeits­losengeld betroffen nun folgt unange­nehme erkenntnis nach bezug aufgeführten leistungen anstatt üblichen nachzahlung einkommensteuer ergibt darin begründen o g sog progressionsvorbehalt unterliegen bezeichnet vorgang gewisse steuerfreie einkünfte persön­lichen steuersatz erhöhen folglich lohn­steuer fällig findet berücksichtigung berechnung des persönlichen ein­kommensteuertarifs so mitunter vorkommen am ende jahres stelle noch einmal darauf hingewiesen verpflichtung zur abgabe einkommensteuererklärung arbeitnehmer besteht sofern veran­lagungszeitraum erhaltene mehr 410 betragen 4 krankheitskosten mindern steuern! arztkosten außergewöhnliche belastungen gesetz unterstellt hierbei zumutbare belastung welche einem speziellen schema berechnet abhängig einkommen höher desto belastungsgrenze infolgedessen durchaus möglich teure au­genoperation letztlich vorteil immer  finanziell geplante hohe ausgaben über mehrere jahre verteilen sondern möglichkeit innerhalb eines realisieren erhöht chance bezahlten finden 5 vorteile jobtickets spezielles abonnement abgeschlossen werden! jobticket sachbezug schont nur umwelt derzeitigen preisen benzin diesel geldbeutel soweit ohnehin geschuldeten arbeitslohn ge­zahlt lohnsteuerfrei hinzuweisen bemessungsgrundlage entsprechend reduziert job­ticket kein zuwendung ar­beitgeber erhalten ob einfache fahrten- vierfahrten- wochenkarte han­delt spielt rolle belege müssen anschließend nachweis beim eingereicht voraussetzung lohnsteuerfreiheit eingereichten tickets wäre wenn corona-bedingt monat Öpnv-ticket gekauft gleichwohl monatsbetrag überwiesen monate ohne durch nachträglichen steuerpflicht zuschusses rechnen bmf-schreiben 05 finanzverwaltung vereinfachungsregelung juni juli august gewährt demnach beanstandet zuschüsse arbeitgebers aufwendungen arbeitnehmers ticktes öffentlichen nahverkehrs übersteigen jahr insgesamt (jahresbetrachtung) rückfragen beratungsbedarf stehen ihnen selbstverständlich gerne ver­fügung verwandte artikel

Transparenzregister – Pflicht zur Eintragung in 2022

Mit der seit dem 1. August 2021 erfolgten gesetzlichen Änderung wurde das Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt. Das bedeutet, dass nun in jedem Fall Eintragungen zum wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen sind, insbesondere betrifft dies die juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bisher die sogenannte „Mitteilungsfunktion“ anderer Register in Anspruch nehmen konnten und keine zusätzliche Eintragung vornehmen mussten, sofern die Angaben tatsächlich und zutreffend in dem jeweiligen Register hinterlegt waren.

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transparenzregister – pflicht zur eintragung in 2022 mit dem wird ausgehend von der vierten eu-geldwäsche-richtlinie aus jahr 2015 das ziel verfolgt geldwäsche und terrorismusfinanzierung zu verhindern als elektronisches register war es zunächst auffangregister konzipiert für bestimmte rechteinheiten bestand keine eintragungspflicht wenn sich die angaben zum wirtschaftlich berechtigten bestehenden elektronisch abrufbaren eintragungen anderen registern wie beispielsweise handels- oder vereinsregister partnerschaftsregister genossenschaftsregister unternehmensregister ergaben seit 1 august 2021 erfolgten gesetzlichen Änderung wurde ein vollregister umgewandelt bedeutet dass nun jedem fall vorzunehmen sind insbesondere betrifft dies juristischen personen des privatrechts eingetragene personengesellschaften bisher sogenannte „mitteilungsfunktion“ anderer anspruch nehmen konnten zusätzliche vornehmen mussten sofern tatsächlich zutreffend jeweiligen hinterlegt waren aufgrund nunmehr § 59 abs 8 gwg eingeräumten Übergangsvorschriften haben transparenzpflichtige rechtseinheit bis   aktiengesellschaften se kommanditgesellschaften auf aktien 31 03 2 gesellschaften beschränkter haftung genossenschaften europäische partnerschaften 30 06 3 alle fälle 12   im u a sämtliche gmbhs spätestens juni ihr prüfungsteam verwandte artikel

Sächsische Gemeindeordnung – Verzicht auf Anhang und Rechenschaftsbericht nur mit Beschluss möglich

Mit dem dritten Gesetz zur Fortentwicklung des (sächsischen) Kommunalrechts vom 9. Februar 2022 wurde das Wahlrecht gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO, wonach die Gemeinden im Rahmen des Jahresabschlusses auf die Aufstellung eines Anhangs einschließlich der Anlagen sowie auf den Rechenschaftsbericht verzichten können, bis einschließlich dem Jahr 2020 verlängert.
Zu beachten dabei ist aber, dass die Ausübung des Wahlrechts nun einen Beschluss durch den Gemeinde- oder Stadtrat voraussetzt!

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sächsische gemeindeordnung – verzicht auf anhang und rechenschaftsbericht nur mit beschluss möglich dem dritten gesetz zur fortentwicklung des (sächsischen) kommunalrechts vom 9 februar 2022 wurde das wahlrecht gemäß § 88 abs 5 sächsgemo wonach die gemeinden im rahmen jahresabschlusses aufstellung eines anhangs einschließlich der anlagen sowie den verzichten können bis jahr 2020 verlängert zu beachten dabei ist aber dass ausübung wahlrechts nun einen durch gemeinde- oder stadtrat voraussetzt! nach unserer auffassung es ausreichend wenn über wahlrechtes zeitlich feststellung vorgelagert ihr prüfungsteam verwandte artikel

Sächsische Gemeindeordnung – Pflicht zur Veröffentlichung auf der Internetseite

Mit dem dritten Gesetz zur Fortentwicklung des (sächsischen) Kommunalrechts vom 9. Februar 2022 hat der Sächsische Landtag mit der Einführung von „§ 36b Veröffentlichung von Informationen“ in die sächsische Gemeindeordnung beschlossen, dass ab sofort jede Gemeinde auf ihrer Internetseite (oder in anderer geeigneter Form) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinde- oder Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen zu veröffentlichen hat, sobald diese den Mitgliedern des Gemeinderats zur Verfügung gestellt wurden

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sächsische gemeindeordnung – pflicht zur veröffentlichung auf der internetseite 1 zeit ort tagesordnung und beratungsunterlagen mit dem dritten gesetz fortentwicklung des (sächsischen) kommunalrechts vom 9 februar 2022 hat landtag einführung von „§ 36b informationen“ in die beschlossen dass ab sofort jede gemeinde ihrer (oder anderer geeigneter form) öffentlichen sitzungen gemeinde- oder stadtrates seiner ausschüsse sowie beigefügten zu veröffentlichen sobald diese den mitgliedern gemeinderats verfügung gestellt wurden dies gilt nicht wenn berechtigte interessen einzelner entgegenstehen! 2 ergebnisse sitzung gefasste beschlüsse im anschluss an gemeinderats- stadtratssitzung sind gefassten bekanntgegebenen wortlaut form eines zusammengefassten berichts nach bestätigung niederschrift ebenfalls für personenbezogene daten betriebs- geschäftsgeheimnisse dürfen offenbart werden maßnahmen wahrung datenschutzes geschäftsgeheimnissen ohne erheblichen aufwand erhebliche veränderung einer beratungsunterlage möglich kann insoweit absehen wird aufgrund aufwandes umfangreich notwendigen veränderungen abgesehen ist beginn begründen 3 zusammenfassung empfehlung tagesordnungen dazugehörige bzw veröffentlicht stellt einen verstoß gegen dar dabei keine personenbezogenen betriebs– bekannt gegeben sofern zum schutz personenbezogener erheblich es sich um notwendige handelt entsprechend begründet wurde   ihr prüfungsteam verwandte artikel

Besteuerung von Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum & Co.) im Privatvermögen

Nicht der Anschaffungsvorgang, also der entgeltliche Erwerb von Kryptowährungen z.B. durch Kauf oder Tausch, sondern vielmehr der Verkauf, also die entgeltliche Übertragung des Wirtschaftsgutes durch Verkauf oder Tausch auf einen Dritten, können ertragsteuerrechtlich relevante Besteuerungstatbestände auslösen.

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besteuerung von kryptowährungen (bitcoin ethereum & co ) im privatvermögen 1 definition sind virtuelle währungen die weder einer zentralbank ausgegeben oder garantiert werden und nicht den gesetzlichen status währung geld besitzen aber durchaus als tauschmittel akzeptiert auf elektronischem wege übertragen gespeichert gehandelt können in zeiten niedrigzinsen steigender inflation setzen auch immer mehr privatinvestoren große hedgefonds diese assetklasse geldanlage nach aktueller finanzgerichtlicher rechtsprechung erfüllen voraussetzungen „anderen wirtschaftsgütern“ steuerrechtliche sinne  zuletzt fg-köln vom 25 11 2021 (14 k 1178/20) ob dies zutreffend ist gegebenenfalls doch ein strukturelles vollzugsdefizit folglich keine einkunftsart vorliegt muss nun der bundesfinanzhof entscheiden das oben genannte verfahren revisionsverfahren beim unter dem aktenzeichen ix r 3/22 anhängig dieser artikel soll ihnen einen schnellen Überblick über wichtige tipps aus beratungspraxis an hand geben dabei wird aktuell vorliegende schreiben bundesministerium finanzen 10 mai 2022 berücksichtigt gewerblich tätige personen unternehmen diesem genauer eingegangen 2 deutschland anschaffungsvorgang also entgeltliche erwerb z b durch kauf tausch sondern vielmehr verkauf Übertragung des wirtschaftsgutes dritten ertragsteuerrechtlich relevante besteuerungstatbestände auslösen darüber hinaus staking bzw forging (ausgabe neuer einheiten kryptowährung proof of stake) lending (nutzungsüberlassung zeit) airdrop (zusätzlicher „unentgeltlicher“ erhalt virtuellen währung) steuerbare steuerpflichtige vorgänge sein mining zunächst zu beurteilen einnahmen (cloud/-mining-pool möglich!) gewerbliche einkünfte gemäß § 15 estg vorliegen liegt eine tätigkeit vor so alle anderen einkunftsarten nachrangig hierbei stets beurteilung einzelfalls notwendig wichtig sei erwähnen dass bei blockerstellung mining-pool mitunternehmerschaft kann jedenfalls dann gelten wenn nur rechnerleistung gegen entgelt rahmen eines dienstleistungsverhältnisses zur verfügung gestellt staking-pool stellt regelmässig mitunternehmereigenschaft dar achtung keiner anderern zuzurechnen insbesondere gewerblichen etc liegen sonstige i s d 22 nr 3 welche zusammen mit sonstigen einkünften leistungen bis 256 eur einkommensteuerpflichtig privates veräußerungsgeschäft regelfall privaten anlegern dürfte sich abweichend genannten private 23 abs beschränken somit erfolgt beispielsweise innerhalb spekulationsfrist einem jahr anschaffung unterliegt gewinn individuellen steuersatz zuzüglich solidaritätszuschlag kirchensteuer freigrenze 600 00 gilt jedoch gewinne insgesamt jahresfrist übersteigen handelt es um keinen freibetrag überschritten gesamte betrag (601 eur) zum persönlichen verwendungsreihenfolge  für bestimmung grundsatz einzelbetrachtung vereinfachungsgründen anwendung first out (fifo)-methode zulässig bedeutet unterstellen zuerst angeschafften veräußert wurden neben andere konsequente jeweiligen verfahrens steuerbefreiter außerhalb zeitraum zwischen vollständig steuerfrei höhe unbeachtlich neu coins erzielung lending-rewards eingesetzt laut neuen bmf-schreibens verlängerung veräußerungsfrist jahre kommen hier eingesetzten ablauf jahres macht für anleger deutlich attraktiver 4 verlustverrechnung verluste veräußerung verrechnet veräußerungsgeschäfte 5 steuerhinterziehung leichtfertige steuerverkürzung nichtangabe fehlerhafte angabe gewinnen veräußerungsgeschäften (z haltefrist) einkommensteuererklärung straftatbestände daher frühzeitig auseinandersetzen risiken chancen abschätzen unsere empfehlung regelmäßigen an-und-verkäufen scheitert Überwachung steuerrechtlichen vorschriften dahinterliegenden notwendigen dokumentation viele kryptobörsen bieten auswertungen berücksichtigung nationalen rahmenbedingungen hierfür wieder drittanbieter einzubeziehen empfehlen wir informieren sie auswertungsmöglichkeiten transaktionen ihrer exchange ihrem broker dokumentieren ihre zweifel selbst steuerfreie vereinnahmen sollten transaktionshistorie aufforderung zuständige finanzamt könnten dazu aufgefordert vorzulegen nachweispflicht trifft steuerpflichtigen seien steuerlichen folgen bewusst rückfragen stehen selbstverständlich gerne verwandte

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