Für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) z.B. eine Gemeinde besteht grundsätzlich die Möglichkeit durch ihre Betriebe gewerblicher Art (BgA) …
Mit dem dritten Gesetz zur Fortentwicklung des (sächsischen) Kommunalrechts vom 9. Februar 2022 wurde das Wahlrecht gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO, wonach die Gemeinden im Rahmen des Jahresabschlusses auf die Aufstellung eines Anhangs einschließlich der Anlagen sowie auf den Rechenschaftsbericht verzichten können, bis einschließlich dem Jahr 2020 verlängert.
Zu beachten dabei ist aber, dass die Ausübung des Wahlrechts nun einen Beschluss durch den Gemeinde- oder Stadtrat voraussetzt!
Nach unserer Auffassung ist es ausreichend, wenn der Beschluss über die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO zeitlich dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß vorgelagert ist.
Ihr Prüfungsteam
Verwandte Artikel
Besteuerung von Influencern
Im Sommer 2020 wurde vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Informationsblatt „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“ herausgegeben, welches …
Der Kleinunternehmer wird europäisch
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 hat der Gesetzgeber wesentliche Neuerungen des § 19 UStG zur Kleinunternehmerregelung beschlossen. Der Kleinunternehmer wird fortan europäisch. Ab 2025 …