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durch die einführung der e-rechnung ab 2025 mit dem wachstumschancengesetz setzt deutsche gesetzgeber europäische vorgaben um im zeichen digitalisierung geschäftswelt und des steuerrechts stehen neben gesetzlichen Änderung hat das bundesfinanzministerium ein umfassendes bmf-schreiben auf den weg gebracht welches einzelfragen klären soll einen leitfaden für umgang neuen thema gibt praktische relevanz juristische personen öffentlichen rechts einerseits da umstellungen elektronische rechnungsformate in privatwirtschaft zu einem höheren e-rechnungseingang bei verwaltungen führen wird hier treffen technische hürden verbleibende steuerrechtliche voraussetzungen ordnungsmäßigkeit einer rechnung damit verbundenen möglichen vorsteuerabzug andererseits insbesondere anwendung unternehmereigenschaft nach § 2b ustg steuerpflicht von ausgangsleistungen kommunalverwaltungen deutlich zunehmen dabei werden unter berücksichtigung Übergangsfristen grundsätzlich auch verpflichtet e-rechnungen auszustellen folgerichtig kann muss rechnungseingangs- -ausgangsprozess (rechnungsworkflow) rahmen eines kommunalen tax compliance management systems fortlaufend überprüft optimiert stets alle anforderungen finanzverwaltung erfüllen können worauf es genau ankommt zeigen wir ihnen diesem praxisseminar schwerpunkte neuer rechnungsbegriff 01 zulässige formate deren unterscheidung xrechnung zugferd edi besonderheiten Übergangsregelung ausstellen als chance nutzen rechnungsprozess digitalisieren optimieren steuerberater funktionssäule ihres
06.05.2025
09:00 Uhr
bis 15:00 Uhr

Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA)

mit Karsten Marr
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kommunen und deren unternehmen sehen sich zunehmend steuerlichen risikofeldern gegenüber aufgrund der zunehmenden aktivitäten finanzbehörden mit blick auf die für steuererhebung relevanten tätigkeiten diesen nahekommenden ist es öffentlichen verwaltungen unumgänglich ein verständnis „kommunalen besteuerungspraxis“ zu erlangen dies gilt nicht nur umsatzsteuer sondern auch ertragsteuern (insbesondere körperschaftsteuer kapitalertragsteuer) wir klären in dieser veranstaltung welche konkreten anforderungen an das vorliegen bga-eigenschaft gestellt werden sonderfälle auftauchen können dabei häufig auftretenden probleme bei abgrenzung verschiedenen sphären einer juristischen person des rechts folgen betrieben gewerblicher art detailliert erläutert schwerpunkte stellung bga im steuerrecht tatbestandsmerkmale/voraussetzungen eines prüfschema zum erklärungspflichten fristen möglichkeiten klassische fragen wie abgrenzungen vermögensverwaltung hoheitsbetrieb verpachtung wirtschaftliche tätigkeit steuerbelastung ausschüttung aus dem betriebsvermögen (entnahme einlage von vermögensgegenständen) verluste verlustverrechnungsmöglichkeiten steuerliches einlagekonto kapitalerträge
ziel des seminars ist die vermittlung der notwendigen grundkenntnisse meldepflichtigen und nicht vorgänge im rahmen mitteilungsverordnung bei kommunalverwaltungen dabei teilen sich durchaus auf verschiedene organisationseinheiten in verwaltung dies könnte dazu führen dass gemeldet werden für entgangene steuereinnahmen haftbar gemacht wird webinar lösungswege maßnahmen unter den geltenden Änderungen ab dem 1 januar 2025 sowie wesentlichen aspekte it-unterstützung behandelt probleme fragen teilnehmenden können webinars erörtert schwerpunkte zweck mitteilungsverpflichtete zahlungswirksame relevante allgemeine ausnahmen von mitteilungspflicht spezielle verfahren mitteilungen
08.05.2025
09:00 Uhr
bis 15:00 Uhr

Die Kommune als Steuerschuldner

mit Karsten Marr
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kommunen und deren unternehmen sehen sich zunehmend steuerlichen risikofeldern gegenüber ausgehend von der notwendigkeit die eu-konforme anpassung gesetzlichen regelungen zur umsatzbesteuerung öffentlichen hand sicherzustellen wurde durch § 2b ustg unternehmereigenschaft verwaltungen neu definiert aufgrund zunehmenden aktivitäten finanzbehörden mit blick auf für steuererhebung relevanten tätigkeiten diesen nahekommenden ist es unumgänglich ein verständnis „kommunalen besteuerungspraxis“ zu erlangen dies gilt nicht nur umsatzsteuer sondern auch ertragsteuern (insbesondere körperschaftsteuer kapitalertragsteuer) zahlreiche kommunale entscheidungen haben mittelbar oder unmittelbar steuerliche auswirkungen zum beispiel im rahmen fördermittelanträgen regelmäßig bestätigen ob möglichkeit des vorsteuerabzugs vorliegt wir klären in dieser veranstaltung welche konkreten aufzeichnungspflichten rechnungen belege sowie steueranmeldungen -erklärungen bestehen Änderungen hinblick zunehmende digitalisierung berücksichtigen sind (gobd) schwerpunkte 1 kommune als steuerschuldner allgemeine rechtliche grundlagen juristische personen rechts gesetzliche wirtschaftlichen betätigung einnahmen ausgaben kommunalen haushaltsrecht rechtsformen kommunaler (eigen-/regiebetrieb eigengesellschaft etc ) vorstellung steuerlicher konsequenzen (z b gmbhg) besteuerung 2 verfahrensrechtliche pflichten erklärungspflichten verantwortlichkeiten abgabepflichten -termine festsetzungs- verjährungsfristen korrekturmöglichkeiten steuerfestsetzungen
12.05.2025
09:00 Uhr
bis 12:00 Uhr

Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 1. Januar 2025

mit Sebastian Bast
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die mitteilungsverordnung bestimmt dass behörden und andere öffentliche stellen den finanzbehörden mitteilungen in bestimmten fällen zu übermitteln haben sie wurde für diese zwecke bereits 1993 erlassen zuletzt im jahr 2022 geändert mit wirkung ab dem 1 januar 2025 treten zahlreiche wichtige Änderungen der (mv) kraft danach werden sämtliche nach mv elektronischer form an sein das entsprechende bmf-schreiben vom 26 september 2023 zeigt wie komplex abgrenzung von meldepflichtigen nicht-meldepflichtigen sachverhalten kann hierbei anwender schnell Überblick verlieren ohne prüfschema/leitfaden einer fehlerhaften einschätzung gelangen wird eine mitteilung versehentlich unterlassen tritt steuerschaden ein so haftung entgangene steuer bei behörde entstehen damit stellt einen wichtigen anforderungsbereich ihr tax-compliance-management-system dar diesem seminar zeigen wir ihnen wichtigsten eckpunkte inhalte praxisnah aufbereitet dieses richtet sich speziell kommunalverwaltungen schwerpunkte zweck mitteilungsverpflichtete zahlungswirksame nicht relevante vorgänge allgemeine ausnahmen mitteilungspflicht spezielle verfahren erfahrungsaustausch probleme fragen teilnehmenden
13.05.2025
09:00 Uhr
bis 15:00 Uhr

Ertragsteuern für Kommunen

mit Karsten Marr
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kommunen und deren unternehmen sehen sich zunehmend steuerlichen risikofeldern gegenüber aufgrund der zunehmenden aktivitäten finanzbehörden mit blick auf die für steuererhebung relevanten tätigkeiten diesen nahekommenden ist es öffentlichen verwaltungen unumgänglich ein verständnis „kommunalen besteuerungspraxis“ zu erlangen dies gilt nicht nur umsatzsteuer sondern auch ertragsteuern (insbesondere körperschaftsteuer kapitalertragsteuer) wir klären in dieser veranstaltung welche konkreten anforderungen an das vorliegen bga-eigenschaft gestellt werden sonderfälle auftauchen können insbesondere ertragsteuerlichen themen relevant sein außerhalb bga entstehen erläutert schwerpunkte abgrenzung sphären hoheitlicher bereich vermögensverwaltung gewerbliche (bga) Überblick über themenfelder kst lst est bauleistungen spenden etc einordnung kommunalen leistungen steuerarten grundlagen einkommensermittlung gewinnermittlungsarten betriebseinnahmen betriebsausgaben aktuelle entwicklungen (anhand von urteilen finanzbehörden) steuerliche durch digitalisierung
das webinar stellt den teilnehmenden die verschiedenen möglichkeiten zur ermittlung des vorsteuerabzugs für juristische personen öffentlichen rechts bei anwendung der neuen unternehmereigenschaft nach § 2b ustg vor grundlage dafür ist neben allgemeinen regelungen zum vorsteuerabzug insbesondere bmf-schreiben vom 12 juni 2024 mit dem finanzverwaltung verschiedene berechnungsvarianten zulässt abgerundet wird durch praxisnahe beispiele schwerpunkte grundlagen zuordnung unternehmensvermögen abgrenzung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen leistungen im engeren sinne vergleich ermittlungsmöglichkeiten vorausschauenden planungssicheren betrachtung über mehrere jahre

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